Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Vertragsbestimmungen gelten für die Nutzung der Produkte und Leistungen der Betterspace GmbH. Sie werden bei Abschluss eines Vertrags in den Vertrag einbezogen.

Die Allgemeinen Regelungen sind im Teil I aufgeführt. Je nach Bestimmung in dem Vertrag sind die Regelungen für den Verkauf von Produkten in dem Teil II, die für die Einführungsphase geltenden Klauseln im Teil III, die Regelungen für den Betrieb der Cloud-Produkte im Teil IV und Serviceleistungen in Teil V dieser AGB dokumentiert.

Teil I: Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsbestandteile

1. Vertragsbestandteile sind:

  1. Der jeweilige Vertrag, welcher Leistungen, technische Anforderungen, Preise etc. regelt.
  2. Diese AGB, die die rechtlichen Bedingungen des Vertrags betreffen.
  3. Die Anlagen dieser AGB.
  • Anlage AVV: Regelungen zur Auftragsverarbeitung samt weiteren Dokumentationen. Diese Dokumentationen werden in dem jeweiligen Vertrag benannt.
  • Anlage SLA: Support und Verfügbarkeit (optional)

2. Die AGB der Betterspace GmbH gelten ausschließlich. AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

3. Definitionen

  1. „Auftragsverarbeitung“: Ist die Auftragsverarbeitung im gesetzlichen Sinne. Die erforderlichen Dokumentationen sind aus der Anlage AVV zu ersehen.
  2. „Betriebsverantwortung“: Die Betriebsverantwortung beschreibt den Bereich, in dem die Betterspace GmbH allein das technische System oder die „Standardsoftware“ administriert.
  3. „Change“: Bezeichnet jeden von einer Partei gewünschten und schriftlich vereinbarte Änderung, Ergänzung, Erweiterung oder sonstige Abweichung von den Vereinbarungen.
  4. „Dritter“: Jeder andere, dem durch die Betterspace GmbH keine Rechte zur Nutzung des technischen Systems […] oder der „Standardsoftware[…]“ überlassen werden.
  5. „Dokumentation“: Bedienungsanleitung für das technische System […] Diese wird dem Kunden online stets in aktueller Version zur Verfügung gestellt.
  6. „Knotenpunkt“: Schnittstelle oder der Übergabepunkt von dem jeweiligen Rechenzentrum zu Datennetzen, bzw. in Datennetze, die rechtlich nicht der Betterspace GmbH zuzuordnen sind, wie insbesondere dem Internet oder Datennetzen des Kunden.
  7. „Kunde“: Der Vertragspartner der Betterspace GmbH, der entweder seinen Angestellten oder seinen berechtigten Mitarbeitern die „Standardsoftware“ oder das technische System […] zum Gebrauch überlassen darf.
  8. „Vertrag“: Das Dokument Vertrag, das den individuellen Vertrag wiedergibt, der zwischen dem Kunden und der Betterspace GmbH geschlossen wird. Der Vertrag besteht aus dem jeweiligen Vertrag samt seiner Anlage(n) und diesen AGB samt ihren Anlagen.
  9. „Mitarbeiter“: Dies sind die Angestellten der Betterspace GmbH.
  10. „Monitoring“: Ist die Überwachung der Funktion des technischen Systems […].
  11. „Onsite-Software“: Ist die „Standardsoftware“, die den einzelnen Geräten zugeordnet ist (SW-Client Lizenz).
  12. „Release“: Oberbegriff für neue Softwareversionen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
  13. „Standardsoftware“: Die unabhängig von einem Auftragsverhältnis zu dem Kunden entstandene oder erstellte Software, die dem Kunden über die Cloud zur Verfügung gestellt wird.
  14. „Supportarbeiten“: Arbeitsleistungen der Betterspace GmbH mittels derer versucht wird, den aufgetretenen „Supportfall“ zu beseitigen, Hilfeleistungen zu erbringen oder eine akzeptable Umgehungsmöglichkeit zu realisieren.
  15. „Systemumgebung“: Die technische Umgebung, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der „Standardsoftware“, der „Onsite- Software […]“ oder des „technischen Systems“ erforderlich ist. Die erforderliche und empfohlene „Systemumgebung“ ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung dokumentiert.
  16. „Technischer Change“: Ist die Änderung des Produkts, der Software oder der Systemumgebung durch den Kunden oder Dritte, die ohne Zustimmung der Betterspace GmbH erfolgt ist.
  17. „Supportfall“: Bedeutet, dass das dem Kunden überlassene „Produkt“ nicht verfügbar ist oder fehlerhaft arbeitet, dass z. B. Serviceleistungen wie Datensicherung nicht funktionieren, ohne dass die Betterspace GmbH dies zu verantworten hat.
  18. „Update“: Bezeichnet ein zur Anpassung der „Standardsoftware“ entwickeltes Release, dass die Funktionsfähigkeit der „Standardsoftware“ aufrechterhalten soll.
  19. „Upgrade“: Bezeichnet einen neuen Programmstand, der gegenüber dem vorhergehenden Programmstand der Software einen Leistungs- und/ oder Funktionszuwachs enthält.

§ 2 Vertragsabschluss/Einbeziehung eines Finanzierungspartners

  1. Aufträge müssen in Textform abgeschlossen werden.
  2. Sofern der Vertrag eine Auswahlmöglichkeit vorsieht, nach deren Inhalt der Kunde die Ware selbst kaufen oder alternativ durch einen Finanzierungspartner (z. B. Leasing) finanzieren lassen kann, dann gilt, dass der Finanzierungspartner in die Zahlungspflicht des Kunden eintritt.
  3. Sofern der Finanzierungspartner nicht in die Zahlungspflicht des Kunden eintritt, bleibt die Zahlungspflicht des Kunden wie ursprünglich vereinbart bestehen.

§ 3 Leistungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde wird, die in dem jeweiligen Vertrag genannten Leistungspflichten erbringen. Im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung wird die Betterspace GmbH den Kunden darüber informieren, dass er sich in Annahmeverzug befindet.
  2. Der Schadensersatz für den Annahmeverzug kann in einem Vertrag pauschaliert angegeben werden. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass der Betterspace GmbH kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. 

§ 4 Vergütung

  1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und ist nach dem dort geregelten Modus ohne Abzüge zu zahlen. Die dort genannten Beträge sind Nettobeträge.
  2. Laufende Kosten gelten ab dem Moment der Verfügbarkeit der Produkte.
  3. Jegliche Arbeitsleistungen sind gesondert nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags zu vergüten.
  4. Die Betterspace GmbH behält sich die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegenüber dem Kunden im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis vor. Dem Kunden wird ein entsprechender Warnhinweis erteilt, wenn sich die Betterspace GmbH die Nutzbarkeit des jeweiligen „Produkts“ vorbehält und von der Zahlung der offenen Posten abhängig macht.
  5. Die Betterspace GmbH ist berechtigt, die Entgelthöhe für Dauerschuldverhältnisse 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Eingehung des Vertrags, bzw. dem Zeitpunkt der letzten Erhöhung, um einen angemessenen Betrag anzupassen. Die Anpassung darf maximal im Umfang der Erhöhung des Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen der Informationstechnologie (WZ08/62) erfolgen, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt. Der Änderungsrahmen richtet sich nach der Indexentwicklung zwischen dem Indexstand zum Zeitpunkt der Vertragseingehung bzw. der letzten Anpassungserklärung und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichen Indexstand. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Erzeugerpreisindexes am ehesten abbildet.
  6. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Nutzungsentgelt zu zahlen, das durch die befugte oder unbefugte Nutzung des „Produkts“ durch „Dritte“ entstanden ist, es sei denn, er hat die Nutzung nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Haftung

  1. Für die infolge einfacher Fahrlässigkeit erfolgte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Betterspace GmbH in dem Umfang, der für sie zum Zeitpunkt der Eingehung des Vertrags ersichtlich war oder hätte ersichtlich sein müssen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Zieles des Vertrages notwendig sind.
  2. Schadensersatzansprüche verjähren 12 Monate ab dem Moment indem der Kunde den Schaden kannte oder ohne Anwendung grober Fahrlässigkeit hätte kennen müssen. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/ oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/ oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ebenso unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.
  3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6 Höhere Gewalt

  1. Fälle höherer Gewalt entbinden beide Parteien für ihre Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von ihren jeweiligen Leistungspflichten. Die Parteien werden sich über alle Fälle höherer Gewalt (sowohl deren Beginn wie Beendigung) unverzüglich gegenseitig schriftlich informieren, und zwar innerhalb von drei (3) Tagen ab dem Datum, ab dem sie von den Umständen Kenntnis haben, die der Leistungserbringung entgegenstehen.
  2. Erfolgt die Benachrichtigung schuldhaft verspätet, ist jede Partei der anderen zum Ersatz eines daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  3. Als höhere Gewalt gelten Geschehnisse, die von keiner Partei zu vertreten sind und die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersagbar sind und die die Durchführung des Vertrages erheblich erschweren, beeinträchtigen oder vereiteln können und die außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei stehen und die auch durch zumutbare Maßnahmen nicht hätten verhindert werden können, wie z. B. Krieg, Ausschreitungen, Malware, hoheitliche Verfügungen, Mobilmachung, Terrorismus, Brand, Naturkatastrophen oder Streiks oder Aussperrungen.

§ 7 Subunternehmervorbehalt und Verbot der Direktbeauftragung

  1. Die Betterspace GmbH hat die Möglichkeit, dem Kunden eine Liste zu übergeben, die die Subunternehmer aufführt, mit denen die Betterspace GmbH ständig zusammenarbeitet. Der Kunde hat die Möglichkeit, der Betterspace GmbH die Zustimmung zur Beauftragung einzelner Subunternehmer zu verweigern. Die Verweigerung darf nicht ohne billigen Grund geschehen. Nach der DSGVO besteht für die Betterspace GmbH die Verpflichtung der Offenlegung der Subunternehmer. Der Kunde verpflichtet sich mit Abschluss des jeweiligen Vertrags für dessen Laufzeit und eine darüber hinausgehende Periode von 12 Monaten, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe im Einzelfall durch die Betterspace GmbH festzulegen ist, der Höhe wegen eine durch das jeweils zuständige Landgericht auf Betreiben des Kunden überprüfbaren Vertragsstrafe, in jedem Fall nicht weniger als 5.000,00 Euro und nicht mehr als 25.000,00 Euro, es zu unterlassen, einen Vertrag mit dem jeweils genannten Subunternehmer über die Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen abzuschließen.

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Grundsätzlich ergeben sich Beginn und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus dem jeweiligen Vertrag.
  2. Sofern im jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart wird, gilt: Der jeweilige Vertrag wird für unbeschränkte Zeit geschlossen. Sofern nicht eine der beiden „Vertragsparteien“ drei Monate vor dem jeweiligen Ende der Laufzeit schriftlich kündigt, verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend um weitere 12 Monate.
  3. Das Recht jeder Vertragspartei, den jeweiligen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Betterspace GmbH insbesondere in jedem Fall vor, in dem
  1. der Kunde innerhalb eines Zeitraumes, der sich über mehr als drei Monate erstreckt, in Verzug ist;
  2. der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden darf die Betterspace GmbH jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, kündigen;
  3. der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch die Betterspace GmbH nicht unverzüglich abstellt.

§ 9 Datenschutz

  1. Die Vereinbarungen der „Vertragsparteien“ über den Datenschutz und die Geheimhaltung in Bezug auf personenbezogene Daten sind in der Anlage AVV gesondert geregelt.
  2. Die Betterspace GmbH hat ferner sicherzustellen, dass alle „Mitarbeiter“ die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der „Mitarbeiter“ vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für „Mitarbeiter“ von eingeschalteten Subunternehmern.

§ 10 Geheimhaltung

  1. Die Betterspace GmbH ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, außerdem Informationen, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet sind oder die angesichts der Art der Information oder der Umstände der Übermittlung vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind, auch für eine Zeitspanne von 3 Jahren nach dem Ende dieses Rahmenvertrags,
  1. ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung nach dem jeweils anwendbaren Vertrag und diesem Rahmenvertrag zu nutzen und
  2. vertraulich zu behandeln, insbesondere sie nicht an Dritte weiterzugeben, vor unbefugtem Zugriff zu schützen und mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln, die Betterspace GmbH bei eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwendet, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  1. Dies gilt für alle Unterlagen, Fachkonzepte, Software, Zeichnungen, Pläne, Preislisten und sonstige Dokumente, die der Kunde der Betterspace GmbH zur Verfügung gestellt hat, auch wenn diese nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind und nach dem GeschGehG geschützt sind.
  2. Die Betterspace GmbH sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Dies beinhaltet insbesondere dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) sowie die Verpflichtung aller mit der Vertragsdurchführung betrauten Personen auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG und zur Vertraulichkeit (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO). Auf Verlangen des Kunden hat Betterspace Auskunft über die Personen, denen vertrauliche Informationen überlassen wurden oder den Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhalten haben, zu erteilen und die Verpflichtungserklärungen dem Kunden vorzulegen.
  3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit Informationen
  1. der Betterspace GmbH bereits vor Erlangen der Informationen bekannt waren oder rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen bekannt werden;
  2. ohne Verstoß der Betterspace GmbH gegen diese Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden; oder
  3. auf Grund von zwingenden rechtlichen Regelungen oder gerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anordnungen offengelegt werden müssen. In diesem Fall wird Betterspace den Kunden unverzüglich informieren und den Kunden bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
  1. Sofern die Betterspace GmbH im Auftrag des Kunden Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhält oder diese verarbeitet oder nutzt, gilt die in der Anlage AVV enthaltene Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung. Bei Bedarf (z. B. neuen gesetzlichen und/oder technischen Anforderungen) werden die Parteien diese Vereinbarung anpassen.
  2. Nach Aufforderung durch den Kunden wird Betterspace unverzüglich alle vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten herausgeben. Verbliebene Kopien sind nach Aufforderung des Kunden zu löschen, soweit und solange sie nicht zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten bei Betterspace verbleiben müssen. Bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten dürfen die vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Pflichten aufbewahrt und verwendet werden.

§ 11 Allgemeines

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsregelungen oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen dieser Regelung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
  2. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung eines Vertragsbestandteils beinhalten sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen, sind schriftlich in dem jeweiligen Vertrag niederzulegen. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen der Betterspace GmbH abgegeben, sind sie für die Betterspace GmbH nur dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung der Betterspace GmbH hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
  3. Der Kunde darf Rechte und Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Betterspace GmbH an Dritte abtreten. Die Betterspace GmbH ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihr verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG abzutreten.
  4. Die Vertragsparteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der Betterspace GmbH als Gerichtsstand vereinbart. Die Betterspace GmbH ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Kunden zuständig ist.

Teil II: Verkauf

§ 1 Vertragsgegenstand Verkauf von „Produkten“

  1. Der Kunde erwirbt von Betterspace das im Vertrag bezeichnete „Produkt“.
  2. Für das „Produkt“ erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation.
  3. Die Lieferung durch die Betterspace GmbH erfolgt insofern unter dem Vorbehalt, dass die Betterspace GmbH selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit der „Produkte“ nicht zu vertreten hat. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangen.
  4. Aus der Natur der Tätigkeit der Betterspace GmbH ergibt sich, dass die Preise von den ursprünglichen Summen, die im Vertrag genannt wurden, abweichen können. Es handelt sich dabei um Preiserhöhungen, die nicht beeinflussbar sind und sich aus den Handelsgebräuchen ergeben. Preiserhöhungen zu Lasten des Kunden können aber nur dann vorgenommen werden, wenn sich Material- oder Personalkosten vom Moment der Auftragserteilung erhöht haben und Betterspace diese nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören auch nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc.
  5. Ohne bestimmte Vorschriften erfolgt der Versand unter Berechnung der jeweils gültigen Fracht-/ Verpackungskostenpauschalen. Die Kosten für einen Expressversand auf Wunsch des Kunden werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Alle ausgehenden Lieferungen sind durch Betterspace versichert. Die Versicherung ist im Kaufpreis enthalten. Für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung ist der Käufer verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, damit Ansprüche gegen die Versicherung geltend gemacht werden können. Die Kosten der normalen Verpackung sind in den Fracht- und Verpackungskostenpauschalen enthalten. Sofern eine Spezialverpackung gefordert oder nach den gegebenen Umständen nach Ermessen der Betterspace GmbH erforderlich ist, wird diese nach gesonderter Vereinbarung berechnet.

§ 2 Lieferung und Annahme

  1. Lieferzeiten sind dem Vertrag zu entnehmen.
  2. Sofern der Kunde die „Produkte“ nicht wie vereinbart in Besitz nimmt, kann die Betterspace GmbH für jeden Tag des Annahmeverzugs einen Schadensersatz für die ihr aus dem Verzug erwachsenen Kosten verlangen.

§ 3 Mängelgewährleistung beim Verkauf von „Produkten“

  1. Der Kunde muss die „Produkte“ unverzüglich auf wesentliche Mängel und Vollständigkeit untersuchen und etwaige Rügen der Betterspace GmbH gegenüber erklären. Im Falle der Installation der „Produkte“ durch die Betterspace GmbH hat der Kunde gemeinsam mit der Betterspace GmbH ein Abnahmeverfahren durchzuführen. Der Inhalt des Verfahrens richtet sich nach dem Vertrag
  2. Im Falle der Geltendmachung von Mängeln steht der Betterspace GmbH zunächst das Recht zu, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Frist zu unternehmen. Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz zu verlangen.
  3. Dem Kunden ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt, dass die Betterspace GmbH ausschließlich die Funktionsweise, der von Betterspace gelieferten „Produkte“, in der im Einzelauftrag genannten Systemumgebung überprüft und gewährleistet, ohne dass die Funktionsweise der „Produkte“ im systemischen Verbund mit anderen, darin nicht genannten Komponenten gewährleistet ist. Der Kunde trägt für diese Funktion selbst die Verantwortung oder kann die Betterspace GmbH mit der Überprüfung der Systemverträglichkeit gesondert beauftragen.
  4. Bei unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Das Recht zur Geltendmachung der Minderung bleibt unberührt.
  5. Das Recht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist auch ausgeschlossen, falls der Mangel durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der „Produkte“ infolge gewöhnlichen Verschleißes verursacht wird.
  6. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel durch Betterspace zu vertreten ist, soweit die Störung darauf beruht, dass der Kunde ohne Zustimmung der Betterspace GmbH Veränderungen an den „Produkten“ und/oder der Systemumgebung vorgenommen hat, die „Produkte“ unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder die „Produkte“ nicht den Betterspace-Richtlinien gemäß betrieben oder gewartet worden sind.
  7. Etwaiger zusätzlicher Aufwand, der dadurch beim Anbieter entsteht, dass die „Produkte“ vom Kunden an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde.

Teil III: Konfiguration und Inbetriebnahme

Diese Regelungen des Teil III sind nur dann anwendbar, wenn in dem jeweiligen Vertrag bestimmt wird, dass sie einbezogen werden.

§ 1 Prozess der Konfiguration

Einzelheiten der Inbetriebnahme ergeben sich aus dem Vertrag:

  1. In Ansehung des Umfangs der vom Kunden gewünschten Leistungen vollzieht sich der Realisierungsprozess in zwei Phasen. In der ersten Phase wird das Kickoff-Protokoll Anlage KP erstellt. In der zweiten Phase bemüht sich die Betterspace GmbH um die Realisierung der Vereinbarungen aus der Anlage KP.
  2. Fachlicher Soll-Zustand der konfigurierten „Standardsoftware“.
  3. Die Parteien werden im Rahmen eines Workshops die technisch möglichen und vom Kunden für den produktiven Einsatz der „Standardsoftware […]“ und des technischen Systems gleichzeitig gewünschten und erforderlichen fachlichen Einstellungen erarbeiten. Die Ergebnisse des Workshops werden protokolliert und in der Anlage KP dokumentiert. Gemeinsam mit der Leistungsbeschreibung der „Produkte“ dient die Anlage KP als maßgebliche Dokumentation für den Soll-Zustand.
  4. Verantwortlichkeit des Kunden für den fachlichen Soll-Zustand
  1. Der Kunde ist für die Auswahl der fachlichen Anforderungen und deren Vollständigkeit verantwortlich, die in der Anlage KP dokumentiert werden. Die Betterspace GmbH hat ihn bei der Erstellung der Anforderungen zu unterstützen, ist aber grundsätzlich nicht für die Vollständigkeit oder Auswahl der fachlichen Eigenschaften verantwortlich. Fachliche Anforderungen, die nicht in den beiden genannten Anlagen dokumentiert sind, schuldet die Betterspace GmbH nicht. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, in denen Funktionen und Eigenschaften aus technischen Gründen vorhanden sein müssen, um die vom Kunden gewünschten Funktionen und Eigenschaften realisieren zu können.
  2. Verantwortung der Betterspace GmbH
    Betterspace kann den Kunden hinsichtlich des fachlichen Soll-Zustands beraten, haftet aber ausdrücklich nicht dafür, dass die vom Kunden vorausgesetzten betriebswirtschaftlichen Vertragszwecke nicht erreichbar sind, wenn die hierfür erforderlichen Funktionen und Eigenschaften nicht in der Dokumentation niedergelegt wurden.
  1. Realisierung
    Anhand der Anlage KP werden „Standardsoftware“ und das technische System konfiguriert. Nach diesem Prozess erfolgt die Abnahme und nach der Abnahme folgt die Inbetriebnahme der für den Kunden angepassten, bzw. erstellten Software gemäß § 3.

§ 2 Realisierung, Fristen und Termine

  1. Die Fristen richten sich nach der Anlage KP. Änderungen können nur im beiderseitigen Einverständnis erfolgen.
  2. Sollte aus Sicht von Betterspace absehbar sein, dass die genannten Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, so meldet die Betterspace GmbH dies unverzüglich nach Kenntnis der zu den Terminverschiebungen führenden Gründe.

§ 3 Abnahme

  1. Betterspace meldet dem Kunden die Abnahmefähigkeit nach abgeschlossener Inbetriebnahme.
  2. Eine produktive Nutzung des technischen Systems und der „Standardsoftware“ durch den Kunden, ohne dass zuvor ein gemeinsames Abnahmeverfahren mit der Betterspace GmbH durchgeführt wird, erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden.
  3. Sollte der Kunde konkludent abnehmen wollen, so gilt: Hat der Kunde zehn Werktage nach Abschluss der Arbeiten die Abnahme noch nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Abnahmeerklärung als konkludent erfolgt, wenn die Betterspace GmbH den Kunden auf die Folgen seines Verhaltens hinweist und der Kunde hierauf binnen einer Frist von fünf Werktagen keine Rügen geltend macht.
  4. Die Abnahme erfolgt ausschließlich gegen die Anlagen KP und die Dokumentation der „Produkte“.

§ 4 Vergütung

Die Durchführung eines Workshops ist gesondert unabhängig von dem Zustandekommen anderer Verträge zu vergüten.

Teil IV: SaaS

§ 1 Leistungsgegenstand Software „Standardsoftware“  

  1. Die „Standardsoftware“ wird mitsamt einer Dokumentation aus dem Vertrag in dem Release, das zum Zeitpunkt der Verfügungstellung aktuell ist, erstmals überlassen und nachfolgend laufend aktualisiert.
  2. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die Dokumentation der „Standardsoftware“ oder – sofern zwischen den Parteien die Durchführung einer Testphase vereinbart war – die getestete Software.
  3. An der „Webserversoftware“ werden dem Kunden einfache, nicht ausschließliche, weltweite und auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrags begrenzte Nutzungsrechte überlassen, die es ihm ermöglichen, über öffentliche Datennetze auf die Software […] zuzugreifen, § 69c Nr.4 UrhG. Andere Nutzungsrechte werden nicht überlassen. Die Anzahl der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
  4. An der Onsite- Software werden dem Kunden einfache, nicht ausschließliche, weltweite und auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrags begrenzte Nutzungsrechte überlassen, die es ihm ermöglichen, die Onsite-Software auf einer vereinbarten Anzahl von Geräten zu vervielfältigen, § 69c Nr.1 UrhG. Andere Nutzungsrechte werden nicht überlassen.

§ 2 Aktualisierung der „Standardsoftware [… ]“ 

  1. Die Betterspace GmbH trifft die Verpflichtung zur Aktualisierung, Instandsetzung und Instandhaltung der „Standardsoftware[…]“. Sofern die Bedienung der „Standardsoftware […]“ sich ändert oder neue Funktionen hinzutreten, wird auch die Bedienungsanleitung aktualisiert.
  1. Leistung
    Die Betterspace GmbH verpflichtet sich, „Software“ zur Verfügung zu stellen, die die Kompatibilität zu derjenigen „Systemumgebung“ herstellt, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
    Ebenfalls wird die „Software“ im Rahmen des im Vertrag vereinbarten Umfangs an gesetzliche Vorgaben angepasst. Bei Nichtbestehen einer entsprechenden Vereinbarung gilt, dass die Betterspace GmbH keine Verpflichtung zur Anpassung der Software außerhalb der normalen Release-Zyklen trifft.
  2. Prozess für die Anpassung
    • Technische Anpassung an eine geänderte „Systemumgebung“
      Zur Verfügung gestellt wird ausschließlich „Software“, die die Kompatibilität, zu der im Vertrag genannten „Systemumgebung“ herstellt. Voraussetzung ist, dass die Betterspace GmbH zur Herstellung der Kompatibilität ausdrücklich verpflichtet ist. Geschuldet ist die Anpassung an eine Systemumgebung, die dem Stand der Technik entspricht.
    • Gesetzesänderungen
      Zur Verfügung gestellt wird ausschließlich „Software“, deren Nutzung nach Ansicht der Betterspace GmbH rechtskonform ist. Es ist Sache des Kunden, zu überprüfen, ob die jeweils von ihm mit der Standardsoftware durchgeführte Anwendung rechtskonform ist.
      Sofern sich aus einem Rechtsakt einer öffentlichen Institution (Gesetzgeber, Behörde oder Gericht) die Notwendigkeit einer Änderung der „Software“ ergibt und Betterspace nachweist, dass auch eine andere Auslegung der Normen zulässig ist, hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass die „Software“ im Rahmen der Mietpauschale zu ändern ist, wenn die Änderung für die Mehrzahl der „Kunden/ Auftraggeber“ der Betterspace GmbH zu unzumutbaren Folgen führen würde. Entsprechende Anforderungen des Kunden sind im Wege eines „Changes“ gesondert zu vereinbaren, es sei denn, entsprechende Änderungen wären durch Veränderungen von Parametern der Standardsoftware zu realisieren.
      Ferner obliegt der Betterspace GmbH im Rahmen des Mietvertrags nicht die Verpflichtung, die Rechtslage oder Rechtsanwendung in den jeweiligen Regionen zu überprüfen, in denen der Kunde tätig ist. Sofern der Kunde Hinweise auf eine Änderung der Rechtslage gibt, wird Betterspace überprüfen, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Standardsoftware zu ändern ist.
      Ab dem Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts hat die Betterspace GmbH drei (3) Monate Zeit, den Rechtsakt umzusetzen, wird sich aber bemühen diese Umsetzung so rechtzeitig durchgeführt zu haben, dass die Standardsoftware unterbrechungsfrei bestimmungsgemäß eingesetzt werden kann.
    • Fachliche Änderungen
      Abseits anderslautender Vereinbarungen hat der Kunde im Rahmen des jeweiligen Vertrags keinen Anspruch auf Veränderungen der “Standardsoftware“. Die “Standardsoftware“ wird nach eigenem Ermessen der Betterspace GmbH fachlich aktualisiert. Für den Kunden besteht die Möglichkeit, Anregungen zu möglichen Weiterentwicklungen zu geben. Betterspace wird Anregungen des Kunden ernsthaft prüfen. Ein Anspruch auf eine Verwirklichung/Umsetzung dieser Anregungen besteht jedoch nicht.
  3. Upgrades
    Die Betterspace GmbH stellt dem Kunden „Upgrades“ der „Standardsoftware“ zur Verfügung, nachdem sie durch die Betterspace GmbH freigegeben wurden und sofern nicht im Folgenden etwas Abweichendes bestimmt ist. Diese „Upgrades“ enthalten Erweiterungen und Verbesserungen der „Standardsoftware“. Ein Anspruch auf die Überlassung von Upgrades besteht nicht.
  1. Bedienungsanleitung
    Sofern die Bedienung der „Standardsoftware“ sich ändert oder neue Funktionen hinzutreten, wird auch die Bedienungsanleitung des Programms aktualisiert.

§ 3 Sonderregelungen für testweise Überlassungen der „Produkte“

Die testweise Überlassung von „Produkten“ erfolgt kostenlos. Die „Produkte“ werden mithin für die Laufzeit der Verträge verliehen. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen. Dem Kunden obliegt die eigenständige Sicherung der „Daten“. Die „Produkte“ dürfen weder selbst durch den Kunden für gewerbliche Zwecke verwendet noch „Dritten“ für gewerbliche Zwecke überlassen werden.

§ 4 Vertragsgegenstand Onsite-Software

  1. Die Onsite-Software wird mitsamt einer Dokumentation in dem Release, das zum Zeitpunkt der Verfügungstellung aktuell ist, erstmals überlassen und nachfolgend laufend aktualisiert. Der Kunde hat die Onsite-Software und nachfolgende Releases selbst zu installieren.
  2. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die Dokumentation der Onsite-Software oder – sofern zwischen den Parteien die Durchführung einer Testphase vereinbart war – die getestete Onsite-Software.
  3. Dem Kunden werden einfache, nicht ausschließliche, weltweite und auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrags begrenzte Nutzungsrechte überlassen, die es ihm ermöglichen, die Onsite-Software zu installieren und in den Arbeitsspeicher der verfügbaren Geräte zu verwenden. Andere Nutzungsrechte werden nicht überlassen. Die Anzahl der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
  4. Die Leistungspflichten für die Onsite-Software gleichen denen der „Standardsoftware“.

§ 5 Gewährleistung

  1. Die Behebung von „Mängeln“ erfolgt nach Wahl der Betterspace GmbH zunächst durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der Betterspace GmbH ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der Betterspace GmbH verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, „Mängel“ selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern die Betterspace GmbH zur Leistungserbringung bereit und imstande ist.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, der Betterspace GmbH Mängel/Störungen unverzüglich zu melden (§ 536c BGB). Er wird hierbei die Hinweise der Betterspace GmbH zur Analyse des Mangels im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an die Betterspace GmbH weiterleiten.
  5. Schadensersatzansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von dem Bestehen eines Mangels des „Produktes“ Kenntnis hatte oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Mangels hätte Kenntnis erlangen und diesen melden müssen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Kunde wegen des Mangels Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, und/oder in den Fällen in denen der Kunde geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich und/oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Ansprüche, die aus einer Verletzung von Nachbesserungspflichten entstehen, verjähren unter dem zuvor beschriebenen Vorbehalt 12 Monate nach dem Moment der Kenntnis, bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis des schädigenden Ereignisses.
  6. Im Falle eines technischen „Changes“ trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt.

§ 6 Erfüllungsort

Der Leistungs- wie auch der Erfüllungsort ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

§ 7 Laufzeiten und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten

  1. Laufzeiten und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
  2. Das Recht zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Teil V: Serviceleistungen

§ 1 Leistungserbringung durch Software

  1. Sofern die Betterspace GmbH „Serviceleistungen“ schwerpunktmäßig durch die Verwendung von „Software“ erbringt und nur ausnahmsweise durch Arbeitsleistungen, gilt:
  1. Betterspace vermietet dem Kunden die zur Erbringung der „Serviceleistungen“ erforderliche Software. Geschuldet wird nur die Überlassung derjenigen Funktionen, die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich dokumentiert wurden und diejenigen Funktionen, die zwar nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber aus technischen Gründen zur bestimmungsgemäßen Funktion zwingend erforderlich sind.
  2. Die „Software“ wird während der Laufzeit des jeweiligen Vertrags aktualisiert. Die Anzahl und der Umfang der erforderlichen Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Zweck des jeweiligen Vertrags, § 31 Abs.5 UrhG. Die Vergütung der erforderlichen Lizenzen richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag.
  1. Die Regelung für die Gewährleistung richtet sich nach Teil II § 3 dieser AGB.

§ 2 Erfolgsbezogene Arbeitsleistungen

Sofern die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Services als Werkverträge qualifiziert werden, gelten folgende Regelungen:

  1. Abnahme von wiederkehrenden Leistungen
  1. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei wiederkehrenden, gleichartigen Leistungen keine wiederholte Abnahmeerklärung des Kunden erfolgt. In diesen Fällen tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme. Der Kunde wird von der Betterspace GmbH per E-Mail oder auf andere Weise per Textform darauf hingewiesen, dass die Betterspace GmbH bestimmte Leistungen erbracht hat. Es obliegt dem Kunden, sich innerhalb der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Fristen darüber zu informieren, ob die Leistungen der Betterspace GmbH ordnungsgemäß erbracht wurden. Macht der Kunde innerhalb der in dem jeweiligen Vertrag jeweils gesetzten Intervalle keine Reklamationen geltend, so gilt, dass die Leistung der Betterspace GmbH ordnungsgemäß erbracht ist. Einer eigenständigen Abnahme bedarf es nur dann, wenn dies zwischen den Vertragsparteien in dem jeweiligen Vertrag vereinbart ist.
  2. In den Fällen, in denen nach den Bestimmungen des jeweiligen Vertrags eine Abnahme zu erfolgen hat, gilt: Die Abnahme ist schriftlich oder per Mail zu protokollieren. Sofern der Kunde die Leistungen der Betterspace GmbH in Betrieb nimmt, ohne wesentliche „Mängel“ geltend zu machen, geht diese von dem Bestehen einer konkludenten Abnahme aus. Die Betterspace GmbH hat den Kunden hierauf aber in Schriftform gesondert hinzuweisen.
  1. Leistungspflichten des Kunden
    Es gelten die Regelungen des Teil I § 3.
  2. Gewährleistung
  1. Sofern der Kunde das technische System, die Onsite-Software oder die „Systemumgebung“ ändert, so trägt er die Beweislast dafür, dass ein „Mangel“ vorliegt.
  2. Gelingt es der Betterspace GmbH innerhalb einer angemessenen Frist nicht, bestehende „Mängel“ zu beheben, so ist der Kunde berechtigt, weitere Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das Recht auf Rücktritt oder Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit des „Produktes“ nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, „Mängel“ selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, solange die Betterspace GmbH zur Mängelbeseitigung bereit und dem Kunden eine weitere Nachbesserung zumutbar ist.
  4. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab Abnahme oder Vollendung der Leistung. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen ein auftretender „Mangel“ der Leistung zu einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit führt und/ oder durch den „Mangel“ eine Garantiezusage verletzt wird und/ oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  1. Stellt sich heraus, dass von der Betterspace GmbH erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, so trägt der Kunde die Kosten einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen gem. der allgemeinen Kostensätze der Betterspace GmbH.
  2. Leistungsort und Laufzeit
    Leistungsort und Laufzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

§ 3 Supportleistungen

  1. Supportleistungen – „Supportfall“ – „Störung“
    Im Falle einer entsprechenden Beauftragung im Vertrag beginnt Betterspace nach Maßgabe des vereinbarten SLA innerhalb bestimmter Zeitspannen mit der Analyse der Ursache einer Störung. Die Verpflichtung der Betterspace GmbH zur Durchführung von Leistungen zur Gewährleistung bleibt davon unberührt.
  2. Im Falle des Auftretens eines „Supportfalls“ bemüht sich die Betterspace GmbH um eine Beseitigung des „Supportfalls“, kann aber nicht gewährleisten, dass und bejahendenfalls innerhalb welcher Fristen der „Supportfall“ beseitigt wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
  3. Hotline 
    Störungsmeldungen erfolgen vom Kunden an Betterspace per E-Mail oder telefonisch basierend auf dem jeweils gültigen Supportlevel. Erfolgt die Störungsmeldung telefonisch, wird der Kunde die Störungsmeldung unverzüglich per E-Mail nachreichen. Die Betterspace GmbH erbringt fernmündliche Kurzberatung oder Hilfeleistungen per Fernwartung bei auftretenden Fehlern, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den „Produkten“.
  4. Nicht zu den Aufgaben der Hotline gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität der „Produkte“.
  5. Vor Inanspruchnahme der Hotline wegen Problemen mit den „Produkten“ hat der Kunde die Lösung der Störung im zumutbaren Rahmen selbst zu versuchen. Insbesondere hat er dabei die Anwender-Dokumentation und die Hilfefunktion zu beachten.
  6. Supportleistungen für die „Software“ von Drittherstellern
    Sofern beauftragt, hat der Kunde Anspruch auf die Erbringung von Supportleistungen im Rahmen eines 1.st und 2.nd Level-Supports gegen Betterspace, wenn der Kunde über die Betterspace GmbH „Produkte“ von einem anderen Hersteller bezieht und Hilfestellungen bei der Meldung und Beseitigung von „Supportfällen“ gegenüber diesem Hersteller wünscht.

Verfügbare Download-Dokumente

Mit Klick auf den nachfolgenden Button kommen Sie zu den downloadbaren Dokumenten, wie den

  • Vertragsbedingungen
  • Mitwirkungspflichten
  • Leistungsbeschreibung
  • AGB
  • Kickoff Protokoll
  • AVV

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