Das Wichtigste zu Compliance in Schulen, Verwaltung & Kommunen in Kürze
- Strengere und frühere Pflichten als für private Betreiber, Vorbildfunktion aus der EED
- Öffentliche Stellen ab 1 GWh: 2 Prozent Einsparung pro Jahr bis 2045
- Energiemanagement ab 1 bzw. 3 GWh, Frist 30. Juni 2026 abgelaufen
- GModG: Automationspflicht ab 70 kW, Frist Ende 2029
- Energieausweis-Aushangpflicht für Behörden schon ab 250 m²
- Einsparnachweis über das BAFA-Register
- better.energy unterstützt beim Optimieren des Wärmeverbrauchs und der Bereitstellung von Daten und Kennzahlen
Warum für die öffentliche Hand strengere Maßstäbe gelten
Zwei Dinge treffen die öffentliche Hand gleichzeitig. Erstens gilt für öffentliche Stellen eine ausdrückliche Vorbildfunktion. Ab 1 GWh Jahresverbrauch besteht die Pflicht, den Endenergieverbrauch bis 2045 jährlich um 2 Prozent zu senken, und die Frist für die Einführung eines Energiemanagements ist bereits im Juni 2026 abgelaufen. Zweitens zieht das Gebäudemodernisierungsgesetz mit der abgesenkten Leistungsschwelle viele Schulen, Rathäuser und Verwaltungsgebäude erstmals in die Pflicht zur Gebäudeautomation.
Der gemeinsame Punkt ist eine höhere Erwartung an den Staat als an private Eigentümer. Wo ein Hotel oder Pflegeheim erst ab höheren Schwellen betroffen ist, greift bei öffentlichen Gebäuden vieles früher und mit engeren Fristen. Für dich als Verantwortliche in Verwaltung, Schulträger oder kommunalem Gebäudemanagement heißt das, dass der Nachweis, dass gespart wird, selbst Pflicht ist. Damit du schnell siehst, was dich betrifft, gliedern wir die Pflichten in drei Bereiche: Anforderungen an das Gebäude, Pflichten für öffentliche Stellen und Vorgaben zur Berichterstattung. Auf Regelungen, die noch nicht final beschlossen sind, weisen wir hin.
Gebäudebezogene Vorgaben für Schulen und Verwaltungsgebäude: GModG, Solarpflicht und Aushangpflicht
Bei gebäudebezogenen rechtlichen Vorgaben steht die Pflicht zur Gebäudeautomation nach dem GModG im Vordergrund. Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat es beschlossen. Es überarbeitet das bisherige Gebäudeenergiegesetz grundlegend und gibt ihm einen neuen Namen. Auch die Paragrafennummern ändern sich dadurch. Mit § 56 in der neuen Fassung sinkt die relevante Leistungsschwelle für bestehende Nichtwohngebäude von früher mehr als 290 kW auf mehr als 70 kW. Damit fallen deutlich mehr Schulen, Verwaltungs- und Gewerbegebäude unter die Pflicht.
Bis zum 31. Dezember 2029 müssen solche Gebäude ein System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung erhalten, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Verstöße können nach § 108 mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz ist bereits in Kraft. Einen bestimmten Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11 müssen nur Neubauten erreichen. Doch was bedeutet das für bestehende öffentliche Gebäude? Im Bestand kommt es auf die funktionalen Anforderungen aus § 56 Ab-satz 2 GModG an. Dazu zählt auch eine Datenschnittstelle, die nicht an einen Hersteller gebun-den ist. Ausschlaggebend für die Frage, ob eine Nachrüstung zumutbar ist, ist die Amortisation. Gerechnet wird dabei jedoch nicht mit heutigen Preisen. § 102 GModG verlangt eindeutig, die zu erwartenden Steigerungen bei Energie- und CO2-Kosten einzubeziehen.

Moderne IoT-Systeme wie better.energy unterstützen öffentliche Einrichtungen, wie Schulen und Verwaltungsgebäude, der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Richtlinien
Öffentliche Gebäude tragen zusätzliche Lasten, die private Eigentümer so nicht haben. Für Neubauten der öffentlichen Hand gilt der Nullemissionsstandard bereits ab 2028. Also zwei Jahre früher als für alle übrigen Neubauten. Zudem ist für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude eine gestaffelte Solarpflicht vorgesehen, die je nach Gebäudegröße greift. Und die Aushangpflicht für den Energieausweis setzt bei behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr schon ab 250 Quadratmetern Nutzfläche ein, während private Gebäude erst ab 500 Quadratmetern betroffen sind. Bei behördlicher Nutzung muss der Ausweis zudem anlasslos vorliegen.
In den Arbeitsbereichen der Beschäftigten gilt zusätzlich die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“. Sie konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung und legt fest, welche Lufttemperaturen während der Arbeitszeit mindestens erreicht werden müssen. Maßgeblich sind die überwiegende Körperhaltung und die Schwere der Tätigkeit.
In Verwaltungsgebäuden betrifft das vor allem die Büroarbeitsplätze. Für leichte Tätigkeit im Sitzen schreibt die ASR A3.5 mindestens 20 °C vor. Das gilt für Sachbearbeitung, Bürgerbüros und Sekretariate ebenso wie für die Schulverwaltung. Für Hausmeister, Reinigungskräfte und Beschäftigte in Werkstätten oder Lagern, die überwiegend stehend oder gehend und mittelschwer arbeiten, liegt der Mindestwert bei 17 °C. Pausen- und Sozialräume, also etwa Teeküchen oder Aufenthaltsräume, müssen während der Nutzung mindestens 21 °C erreichen.
Die ASR A3.5 begrenzt die Temperatur auch nach oben. In Arbeitsräumen sollen 26 °C nicht überschritten werden, ab 30 °C muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen. Das ist für Schulen mit großen Fensterflächen und Verwaltungsbauten aus den Sechziger- und Siebzigerjahren im Sommer ein reales Thema.
In Schulen und öffentlichen Gebäuden spielt außerdem der Schutz der Technik eine praktische Rolle, weil frei zugängliche Thermostate manipuliert oder beschädigt werden können. Manipu-lationssichere und Vandalismus-geschützte Komponenten sind hier ein wichtiger Faktor bei der Umsetzung.

Unternehmensbezogene Vorgaben: EnEfG-Pflichten für öffentliche Stellen
Hier liegt der eigentliche Schwerpunkt und die Fristen sind am schärfsten. Das EnEfG definiert für öffentliche Stellen eigene Pflichten, gestaffelt nach Verbrauch. Ab einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 1 GWh besteht die Pflicht, den Endenergieverbrauch bis 2045 jährlich um 2 Prozent zu senken. Zwischen 1 und 3 GWh ist ein vereinfachtes Energiemanagementsystem einzuführen, ab 3 GWh ein zertifiziertes System nach ISO 50001 oder EMAS. Für die beiden Managementpflichten war der 30. Juni 2026 die Frist, die damit bereits abgelaufen ist. Betroffene Stellen sollten das System also schon vorhalten.
An dieser Stelle ist Genauigkeit wichtig, weil die Frage nach der Kommune häufig falsch beantwortet wird. Die konkreten Managementpflichten richten sich in erster Linie an Bund und Länder. Ob eine einzelne Kommune, ein Landkreis oder eine kommunale Schule direkt unter diese Pflichten fällt, hängt von der genauen Definition der öffentlichen Stelle im EnEfG und vom jeweiligen Landesrecht ab und ist im Einzelfall zu klären. Fest steht dagegen, dass die Länder den Energieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen erheben und melden müssen. Der Druck erreicht Schulen und Verwaltungen also in jedem Fall, ob über eine direkte Pflicht oder über die Datenmeldung des Landes.
Hinzu kommt der CO2-Preis. Schon heute verteuert die nationale CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz jede Kilowattstunde aus Erdgas oder Heizöl. Mit dem Übergang in den europäischen Emissionshandel für Gebäude und Verkehr, der voraussichtlich 2028 startet, bildet sich der Preis künftig am Markt. Jede nicht verbrauchte Kilowattstunde fossiler Wärme spart damit nicht nur Energiekosten, sondern auch CO2-Kosten, deren Höhe sich heute nur grob abschätzen lässt. Das ist gerade in kommunalen Haushalten ein wichtiger Faktor.
Ein Hinweis zur Rechtslage: Die laufende EnEfG-Novelle würde die Managementpflicht für bestehende öffentliche Einrichtungen zu einer Soll-Vorschrift abschwächen. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft, die genaue Wirkung ist abzuwarten.
Reporting-Pflichten: Einsparnachweis und das Energieverbrauchsregister
Bei der öffentlichen Hand sieht die Berichtsebene anders aus als in der Privatwirtschaft. Die klassische CSRD spielt für reine Behörden kaum eine Rolle, weil sie keine berichtspflichtigen Unternehmen sind. Relevant wird die CSRD erst für ausgegliederte kommunale Unternehmen wie Stadtwerke oder Eigenbetriebe, sofern sie die Größenschwellen erreichen.
Der eigentliche Nachweisdruck kommt aus dem EnEfG selbst. Die 2-Prozent-Einsparung muss belegt werden. Dafür ermitteln die Länder den Gesamtenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und übermitteln die Daten jährlich bis zum 1. November an den Bund, über ein einheitliches Energieverbrauchsregister, das die Bundesstelle für Energieeffizienz beim BAFA bereitstellt. Wer diese Zahlen liefern muss, braucht sie standortgenau und fortlaufend. Dieselben Daten tragen zugleich das Energiemanagementsystem und die Umsetzungspläne. Eine gebäudegenaue Erfassung deckt Einsparnachweis, Managementsystem und Landesmeldung in einem Schritt ab.
Was gilt für Kommunen und ihre Schulen konkret?
Die Aussage, alle Schulen und Kommunen seien vom EnEfG verpflichtet, ist zu pauschal. Die Einspar- und Managementpflichten adressiert das Gesetz vor allem für Bund und Länder. Für Kommunen hängt die direkte Bindung von der EnEfG-Definition der öffentlichen Stelle und vom jeweiligen Landesrecht ab, etwa den Landesklimaschutzgesetzen, welche eigene Vorgaben für kommunale Gebäude enthalten können.
Unabhängig davon müssen die Länder aber den Verbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen erheben, sodass kommunale Gebäude in der Datenmeldung ohnehin auftauchen. In der Praxis bedeutet das, dass egal ob direkte Pflicht oder Meldepflicht des Landes, ohne belastbare Verbrauchsdaten je Gebäude lässt sich keine der beiden Anforderungen erfüllen. Eine belastbare Einordnung für eine konkrete Kommune gehört in eine energierechtliche Prüfung.
Unterstützung finden Schulen und öffentlich Gebäude durch die Energieeffizienzlösung better.energy. Das Modul better.energy – Control senkt den Verbrauch durch automatisierte, raumweise Steuerung der Heizkörper. better.energy – Monitor erfasst die tatsächlichen Verbräuche je Gebäude und liefert damit die Grundlage für den Einsparnachweis und die Meldung an das Land. Seit September 2026 ergänzt better.energy – Analyze die IoT-Plattform. Dieses wertet die Daten aus und bereitet sie als Kennzahlen auf. Dank Exportfunktion lassen sich Daten in Drittsysteme überführen.
Der Einsparnachweis bezieht sich zudem auf eine jährliche Entwicklung, nicht auf einen einzelnen Wert, und wer spät beginnt, kann die Vergleichsjahre nicht nachreichen. Was in dieser Heizsaison nicht erfasst wird, fehlt in der späteren Reihe, deshalb zahlt sich ein früher Start unmittelbar aus.
Die Ebenen im Überblick
| Ebene | Zentrale Vorgabe | Wen es betrifft | Frist / Status | Rolle einer autom. Steuerung |
|---|---|---|---|---|
| Gebäude | GModG § 56, Gebäudeautomation | NWG mit Anlage über 70 kW | Bis 31.12.2029 | Erfüllt die Kernfunktion Überwachen, Protokollieren, Analysieren |
| Gebäude | Nullemissions-standard Neubau | Neubauten der öffentlichen Hand | Ab 2028 | Effizienter Betrieb ab Inbetriebnahme |
| Gebäude | Gestaffelte Solarpflicht | Bestehende öffentliche NWG | Gestaffelt, im Detail prüfen | Ergänzt Steuerung, kein Ersatz |
| Gebäude | Energieausweis-Aushangpflicht | Behördlich genutzte Gebäude ab 250 m² | Laufend, an-lasslos | Liefert belastbare Ver-brauchswerte |
| Öffentliche Stelle | EnEfG, 2 Prozent Einsparung ab 1 GWh | Öffentliche Stellen, Kommunen im Einzelfall | Jährlich bis 2045 | Verbrauchsdaten je Gebäude |
| Öffentliche Stelle | EnEfG, EnMS ab 1 bzw. 3 GWh | Öffentliche Stellen über der Schwelle | Frist 30.06.2026 abgelaufen | Datengrundlage für das EnMS |
| Reporting | Einsparnach-weis, BAFA-Register | Länder für alle öffentlichen Stellen | Jährlich bis 1. November | Standortgenaue Meldedaten |

Was Betreiber von Schulen und öffentlichen Gebäuden jetzt unternehmen können
- Kläre den Jahresverbrauch je Standort, denn daran hängen die 1-GWh- und 3-GWh-Schwellen des EnEfG für öffentliche Stellen
- Prüfe die Anlagenleistung gegen die 70-kW-Schwelle des GModG für die Automationspflicht bis 2029
- Kläre den Status deiner Kommune oder deines Schulträgers gegen die EnEfG-Definition und das Landesrecht, anstatt von einer pauschalen Pflicht auszugehen
- Baue eine standortgenaue Verbrauchserfassung auf, die Einsparnachweis, Energiemanagement und Landesmeldung zugleich bedient
- Berücksichtige bei Schulen und öffentlichen Gebäuden von Anfang an manipulationssichere Technik
Fazit zu Compliance in Schulen und öffentlichen Gebäuden
Die öffentliche Hand wird früher und strenger gefordert als private Betreiber von Immobilien. Öffentliche Stellen ab 1 GWh müssen bis 2045 jährlich 2 Prozent einsparen, die Frist für das Energiemanagement ist bereits abgelaufen, und das GModG zieht über die 70-kW-Schwelle viele Schulen und Verwaltungsgebäude ebenfalls in die Pflicht das Heizen und Kühlen zu automatisieren. Auch die Aushangpflicht für den Energieausweis greift bei Behörden bereits ab 250 Quadratmetern.
Der Knackpunkt ist nicht die einzelne Vorgabe, sondern der Nachweis. Die 2-Prozent-Einsparung muss belegt werden. Die Länder sind verpflichtet den Verbrauch aller öffentlichen Stellen über ein zentrales Register zu melden. Ohne gebäudegenaue Daten funktioniert das nicht. Hier unterstützt die IoT-Plattform better.energy. Sie senkt den Verbrauch durch automatisierte Steuerung von Heizkörpern und/oder Fan Coils und monitort die verbrauchten Wärmemengen je Gebäude. better.energy – Analyze wertet die Daten anschließend vertiefend aus.
Ob eine Kommune selbst unmittelbar verpflichtet ist, hängt davon ab, wie das EnEfG öffentliche Stellen definiert und wie das jeweilige Land die Vorgaben umsetzt. Über die Datenmeldungen an das Land kommt der Druck, Einsparungen nachzuweisen, in vielen Fällen trotzdem bei ihr an. Wer die Verbrauchserfassung jetzt aufsetzt, schafft eine gemeinsame Datengrundlage für den Einsparnachweis, das Energiemanagement und die Meldung an das Land.
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Häufig gestellte Fragen
Die konkreten Einspar- und Managementpflichten richten sich vor allem an Bund und Länder. Die direkte Bindung einer Kommune hängt von der EnEfG-Definition und vom Landesrecht ab. Der Verbrauch wird über die Länder in jedem Fall gemeldet.
Öffentliche Stellen ab 1 GWh Jahresverbrauch sollen ihren Endenergieverbrauch bis 2045 jährlich um 2 Prozent senken und dies nachweisen..
Bei behördlicher Nutzung und starkem Publikumsverkehr bereits ab 250 Quadratmetern Nutzfläche, und der Ausweis muss anlasslos vorliegen.
Nein. Sie liefert die kontinuierlichen Verbrauchsdaten, auf denen das System und der Einsparnachweis aufsetzen. Die Zertifizierung erfolgt separat.
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- Blogreihe Teil 1: Compliance, GModG und weitere Energierichtlinien – Welche Energievorschriften Pflegeheime betreffen
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- BlogreiheTeil 3: Compliance, GModG und weitere Energierichtlinien – Welche Vorgaben Krankenhäuser und Kliniken wirklich treffen
- Blogreige Teil 5: Compliance, GModG und weitere Energierichtlinien -Kirchen und Wohlfahrt
Quellen und weiterführende Informationen:
- GEG-Infoportal des Bundes (BBSR / BMWE): GModG, Beschluss vom 10.07.2026, § 56 und § 108
- gesetze-im-internet.de: EnEfG, Pflichten öffentlicher Stellen, Einsparziel und Managementsysteme
- Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union: Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I)
- Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen: EnEfG, 2-Prozent-Einsparung ab 1 GWh, Datenmeldung der Länder über das BAFA-Register
- Europäisches Parlament und Rat: Richtlinie (EU) 2023/1791 (EED), Artikel 5 und 6 zur Vorbildfunktion der öffentlichen Hand (EU-Rahmen)
- IHK Halle-Dessau: EnEfG-Pflichten, Einsparziel öffentlicher Stellen
- deneff: EnEfG-Novelle 2026, geplante Soll-Vorschrift für bestehende öffentliche Einrichtungen
- Betterspace: better.energy




















