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Compliance, GModG und weitere Energierichtlinien – Teil 5: Klimaschutz für kirchliche Träger

Kirche gebäude kirchlicher träger

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Regelwerke zugleich: staatliches Energierecht und eigenes Klimarecht
  • Caritas: Klimaneutralität bis 2030, EKD-Landeskirchen: minus 90 Prozent bis 2035
  • Keine öffentliche Stelle, es gelten die normalen EnEfG-Unternehmensregeln
  • EnEfG greift am konsolidierten Trägerverbrauch, große Werke schnell betroffen
  • Automationspflicht ab 70 kW nach GModG, bis Ende 2029
  • better.energy unterstützt beim Optimieren des Wärmeverbrauchs, der Bereitstellung von Kennzahlen und liefert die Daten für THG-Bilanz und staatliche Nachweise

Staatliches Energierecht trifft kirchliches Klimarecht

Kirchliche und diakonische Träger sind in einer besonderen Lage. Sie haben sich selbst Klimaziele gesetzt, die vielfach strenger und früher greifen als das staatliche Recht. Der Deutsche Caritasverband hat beschlossen, bis 2030 klimaneutral zu werden. Die evangelischen Landeskirchen folgen der Klimaschutzrichtlinie der EKD mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2035 um 90 Prozent zu senken. Gleichzeitig gilt für diese Träger das normale staatliche Energierecht wie für jeden großen Betreiber, weil sie tausende Pflegeheime, Kitas, Krankenhäuser und Verwaltungsgebäude betreiben.

Daraus ergibt sich eine doppelte Anforderung. Wer beide Regelwerke bedienen muss, braucht dieselbe Grundlage, eine belastbare und gebäudegenaue Erfassung des Energieverbrauchs. Ein wichtiger Unterschied besteht zu öffentlichen Verwaltungsgebäuden. Denn kirchliche und freigemeinnützige Träger sind keine öffentlichen Stellen im Sinne des EnEfG. Für sie gelten nicht die Sonderregeln der öffentlichen Hand, sondern die allgemeinen Unternehmensregeln. Der Beitrag ordnet die Anforderungen an kirchliche Träger in Bezug auf Klimaschutz und Compliance nach drei Ebenen: dem Gebäude, dem Träger und der Berichterstattung.

Gebäudebezogene Vorgaben für kirchliche und soziale Einrichtungen: GModG und Heimrecht

Die folgenden Gesetze und Richtlinien betreffen das einzelne Gebäude. Weil viele kirchliche Träger vor allem Pflege- und Sozialeinrichtungen betreiben, überschneiden sie sich stark mit den Vorgaben für Pflegeeinrichtungen. An erster Stelle steht die Pflicht zur Gebäudeautomation nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Beschlossen haben es Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026. Es reformiert das frühere Gebäudeenergiegesetz von Grund auf. Der neu gefasste § 56 GModG setzt die maßgebliche Leistungsschwelle für bestehende Gebäude von vormals mehr als 290 kW auf mehr als 70 kW herab.

Ein größeres Pflegeheim, Krankenhaus oder Verwaltungsgebäude in kirchlicher Trägerschaft überschreitet dies schnell. Ein betroffenes Gebäude ist bis Ende 2029 mit Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung auszurüsten. Ausnahmen gibt es nur, wenn das technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre. Für Verstöße sind nach § 108 GModG Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich. Das Gesetz ist beschlossen und damit auch rechtsgültig. Der in § 56 GModG festgelegte Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11 betrifft allerdings nur Neubauten. Für Bestandsgebäude zählen die Anforderungen aus § 56 Absatz 2 mit inklusive einer offenen Datenschnittstelle. Ob die Gebäudeautomation wirtschaftlich zumutbar ist, bemisst sich an der Amortisation. Hierbei ist laut § 102 GModG zu beachten, dass bei der Amortisationsrechnung die künftigen Energie- und CO2-Preise ausdrücklich einzurechnen sind.

Hinzukommen, im Fall dass ein kirchlicher Träger Pflegeeinrichtungen betreibt, die Anforderungen des jeweiligen Landesheimrechts an ein angemessenes Raumklima. Für die Räume, in denen das Personal arbeitet, gilt zur Raumtemperatur die Arbeitsstättenregel ASR A3.5. Und bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr besteht die Aushangpflicht für den Energieausweis. Eine Besonderheit vieler kirchlicher Liegenschaften ist der Denkmalschutz, der bauliche Eingriffe erschwert. Umso mehr Gewicht bekommt die betriebliche Optimierung über die Steuerung der Heizung, die ohne Eingriff in die Bausubstanz auskommt.

Unternehmensbezogene Vorgaben: EnEfG auf Trägerebene und die Vorbildrolle von Caritas und Diakonie

Betrachtet man das Gesamtunternehmen, laufen hier EnEfG und EDL-G zusammen. Auf der staatlichen Seite stellt das EnEfG auf den Energieverbrauch der rechtlichen Einheit ab, bei Verbänden und Werken konsolidiert über alle Standorte. Ab durchschnittlich 2,5 GWh pro Jahr entstehen Pflichten zu Umsetzungsplänen. Ab einem Verbrauch von 7,5 GWh entsteht zudem die Pflicht ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Ein einzelnes Gemeindehaus erreicht diese Verbräuche nicht. Ein diakonisches Werk oder ein Diözesen-Caritasverband mit vielen Einrichtungen erreicht diese Schwellen durch die Summe leicht. Unabhängig davon greift für Träger, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen mehr sind, die Energieauditpflicht nach dem EDL-G im Vierjahresrhythmus. Beide Regelwerke werden derzeit novelliert, die künftigen Schwellen und Anforderung sind daher abzuwarten.

Abgesehen davon unterliegen kirchliche Träger oft dem eigenen Klimarecht, das in den meisten Fällen noch weiter reicht als das staatliche. Mehrere evangelische Landeskirchen haben Klima-schutzgesetze verabschiedet, die alle kirchlichen Einrichtungen und Gemeinden zur Reduktion der Treibhausgase verpflichten. Dafür ist ausdrücklich eine umfassende Energieverbrauchser-hebung vorgesehen. In Teilen ist die Förderung von Baumaßnahmen an die Einhaltung dieser Ziele gekoppelt. Auf katholischer Seite treiben die Diözesan-Caritasverbände über ihre Abtei-lungen für Schöpfungsverantwortung Energie- und Photovoltaikprojekte voran. Für Einrichtun-gen mit kirchlichem Träger bedeutet dies, dass der Druck nicht nur vom Staat, sondern auch aus der eigenen Organisation kommt. In jedem Fall müssen belegbare Zahlen und Daten vor-liegen.

Zusätzlich schlägt der CO2-Preis wirtschaftlich durch. Mit der geplanten Ausweitung des europäischen Emissionshandels auf den Gebäudesektor wird jede gesparte Kilowattstunde direkt geldwert, was bei den oft angespannten Budgets sozialer Träger unmittelbar zählt.

Reporting-Pflichten: THG-Bilanz, kirchliche Klimaschutzgesetze und CSRD

Bei kirchlichen Trägern addieren sich die Nachweisebenen. Die kirchlichen Klimaschutzgesetze und Verbandsziele verlangen eine Treibhausgasbilanz und ein regelmäßiges Monitoring des Fortschritts. Oft gelten hierfür definierte Meilensteine und Zuständigkeiten. Das staatliche EnEfG verlangt oberhalb der oben genannten Schwellenwerte Umsetzungspläne. Zusätzlich kann bei den größten Trägern die CSRD greifen. Mit dem Omnibus-I-Paket der EU, in Kraft seit dem 18. März 2026, sind nur noch sehr große Einheiten direkt berichtspflichtig. Voraussetzungen sind mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz zugleich. Der Anwendungsbeginn liegt für neu erfasste Unternehmen einheitlich beim Geschäftsjahr 2027. Der erste Bericht ist also 2028 fällig.

Das deutsche Umsetzungsgesetz war zum Redaktionszeitpunkt noch nicht final. Ob ein diakonisches Werk oder ein Caritasverband darunter fällt, hängt von der jeweiligen rechtlichen Struktur ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Kleinere Träger fallen aus der direkten Pflicht fast immer raus. Was aber nicht heißen muss, dass sie nicht doch aufgrund Anfragen von Banken und Fördergebern trotzdem unter Druck geraten können.

Alle Nachweise stützen sich auf dieselbe Datenbasis, nämlich den standortgenauen Energieverbrauch. Einmal erhoben, unterstützen die Daten sowohl die kirchliche Treibhausgasbilanz als auch die staatlichen Umsetzungspläne und ein etwaiges Managementsystem.

Eine Lösung für den Gebäudebestand in kirchlicher Trägerschaft bietet die innovative IoT-Plattform better.energy. Diese ist modular aufgebaut. Dabei erfüllt die Plattform mehrere Funktionen. Zum einen werden Heizkörper automatisch gesteuert, was die Energieeffizienz erhöht, und den CO2-Ausstoß reduziert. Zum anderen können Wärmemengen erfasst werden und zahlreichen Daten analysiert. Dadurch entstehen wertvolle Kennzahlen und genaue Verbrauchswerte, die kirchliche Träge bei der Compliance und Klimaschutz unterstützen.

Beide Nachweiswege, der staatliche wie die kirchliche Treibhausgasbilanz, bauen auf fortlaufenden Datenreihen auf und nicht auf Werten zu bestimmten Stichtagen. Fehlen historische Daten, lassen diese sich nicht mehr nachträglich erheben. Damit später alles belegbar ist, ist der wichtigste erste Schritt die Erfassung der für Auswertungen benötigten Daten.

Pflicht oder Selbstverpflichtung, und warum das hier keinen Unterschied macht

Kirchliches Klimarecht ist zunächst Selbstrecht. Die Klimaschutzrichtlinie der EKD etwa entfaltet selbst keine unmittelbare Rechtswirkung, sie ist ein Orientierungsrahmen. Verbindlich wird sie erst dort, wo eine Landeskirche daraus ein Klimaschutzgesetz macht, und das haben zahlreiche getan. Diese Kirchengesetze binden dann alle Einrichtungen und Gemeinden im Bereich der Landeskirche, oft samt verpflichtender Energieverbrauchserhebung.

Das Klimaziel der Caritas bis 2030 ist ein Verbandsbeschluss. Für die Praxis ist der Unterschied zwischen harter staatlicher Pflicht, verbindlichem Kirchengesetz und Verbandsbeschluss weniger wichtig, als es klingt. Alle drei laufen auf denselben ersten Schritt hinaus: zu wissen, wie viel Energie welches Gebäude verbraucht. Eine belastbare rechtliche Einordnung für einen konkreten Träger gehört in eine Prüfung mit dessen Justiziariat.

Die drei Ebenen der Regulatorik im Überblick

EbeneZentrale VorgabeWen es betrifftFrist / StatusRolle einer autom. Steuerung
GebäudeGModG § 56, GebäudeautomationNWG mit Anlage über 70 kWBis 31.12.2029Erfüllt die Kernfunktion Überwachen, Protokollieren, Analysieren
GebäudeLandesheimrecht, ASR A3.5Pflege- und ArbeitsbereicheLaufend gültigTemperaturüberwachung dokumentiert
TrägerEnEfG ab 2,5 bzw. 7,5 GWhWerke und Verbände nach konsolidiertem VerbrauchGültig, Novelle in ArbeitVerbrauchsdaten je Standort
TrägerEDL-G Energieau-ditTräger, die nicht mehr KMU sindVierjahresturnus, Novelle in ArbeitLiefert Auditdaten
TrägerKirchliches KlimarechtEinrichtungen im Bereich der Lan-deskircheZiel 2035, je nach Kirchen-gesetzDatengrundlage für die THG-Bilanz
ReportingTreibhausgasbilanz, MeilensteineKirchliche Träger mit Klimaschutz-gesetzLaufendStandortgenaue Ver-brauchsdaten
ReportingCSRD / ESRS E1Länder für alle öffentlichen StellenJährlich bis 1. NovemberStandortgenaue Meldedaten
Tabelle 1: Überblick über Gesetze und Richtlinien für kirchliche Träger im Bereich Compliance

Was kirchliche Träger jetzt tun können

  • Kläre zuerst, welche beiden Regelwerke bei dir zusammenkommen, das staatliche und das eigene kirchliche
  • Ermittle den konsolidierten Verbrauch deines Trägers oder Verbands, denn daran hängen die EnEfG-Schwellen
  • Prüfe die Anlagenleistung deiner Gebäude auf die 70-kW-Schwelle des GModG
  • Baue eine gebäudegenaue Verbrauchserfassung auf, die staatliche Nachweise und die kirchliche Treibhausgasbilanz zugleich bedient
  • Setze bei denkmalgeschützten Liegenschaften auf betriebliche Optimierung über intelligente Steuerung und nicht auf bauliche Eingriffe, die meist teuer und nur schwer möglich sind

Fazit zu Compliance bei kirchlichen Trägern

Kirchliche und diakonische Träger stehen unter zwei Regelwerken, die sich nicht ausschließen, sondern addieren. Das staatliche Energierecht gilt wie für jeden großen Betreiber, gestaffelt nach dem konsolidierten Verbrauch, weil diese Träger tausende Pflege-, Sozial- und Verwaltungsgebäude betreiben. Dazu kommt das eigene Klimarecht der Kirchen und Träger, das mit Zielen wie Klimaneutralität bis 2030 bei der Caritas oder minus 90 Prozent bis 2035 in den Landeskirchen oft noch viel weiter reicht. Wichtig zu wissen: die Vorbildfunktion wie bei öffentlichen Gebäuden unter staatlicher Kontrolle gilt hier nicht.

Beide Regelwerke verlangen denselben ersten Schritt, nämlich zu wissen, wie viel Energie welches Gebäude verbraucht. Unterstützung finden kirchliche Träger im Energieeffizienzsystem better.energy von Betterspace. Dieses hilft nicht nur Energiekosten und CO2-Emissionen zu senken, sondern auch beim Verbraucherfassen, Auswerten und Dokumentieren. Ein zertifiziertes Energiemanagement nach ISO 50001 wird damit nicht ersetzt, wohl aber mit Daten versorgt. Wer diese Datenbasis einmal schafft, trägt damit die staatlichen Nachweise und die kirchliche Treibhausgasbilanz zugleich, egal ob eine Pflicht oder eine Selbstverpflichtung der Antrieb ist.

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Häufig gestellte Fragen

Nein. Kirchliche und freigemeinnützige Träger sind keine öffentlichen Stellen im Sinne des EnEfG. Für sie gelten die allgemeinen Unternehmensregeln, gestaffelt nach dem Verbrauch.

Die EKD-Richtlinie selbst ist nicht unmittelbar rechtlich bindend. Verbindlich wird sie erst über die verabschiedeten Klimaschutzgesetze einzelner Landeskirchen, die alle ihre Einrichtungen binden. Das Caritas-Ziel bis 2030 ist ein Verbandsbeschluss.

Ab 2,5 GWh konsolidiertem Jahresverbrauch entstehen Umsetzungspflichten, ab 7,5 GWh die Pflicht zu einem zertifizierten Energiemanagement. Große Träger können das über die Summe ihrer Standorte erreichen.

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