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Überbrückungshilfe III – Das Update: Neue Regelungen für Hotels

Die Neuerung der Überbrückungshilfe III im Überblick

Nach zahlreichen Ankündigungen zur Verbesserung der bereits seit Februar gestarteten Überbrückungshilfe III, hat das Bundesfinanzministerium am 13.04.2021 die Neuerungen bekannt geben. Besonders schwer betroffene Hotels erhalten zusätzlich einen neuen Eigenkapitalzuschuss. Außerdem wurde der Fixkostenzuschuss erhöht. Auch jungen Unternehmen wird jetzt geholfen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Hotels unter die Lupe genommen. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles über das Update der Überbrückungshilfe III und die Auswirkungen auf die Hotellerie.

Das Update

Der maximale Fixkostenzuschuss wird auf bis zu 100 Prozent erhöht

Hotels, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 zu beklagen haben, erhalten jetzt anstatt 90 Prozent bis zu 100 Prozent der Fixkosten erstattet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das antragstellende Hotel die Überbrückungshilfe nicht auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe (Max. Förderung 10 Mio. EUR) stützt, sondern auf die Kleinbeihilfen-Reglung (Max. Förderung 1,8 Mio. EUR) und die De-Minimis-Regelung (Max. Förderung 1,8 Mio. EUR).

Hotels, die auf der Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe den Antrag stellen, können im Sinne des europäisches Beihilferechts nur maximal 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten erhalten. Für kleine Betriebe, mit weniger als 50 Beschäftigten und einer Jahresbilanz von weniger als 10 Millionen Euro, gilt jedoch, dass bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten erstattet werden, insofern sie auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe den Antrag stellen.

Damit gilt:

Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von:

  • Bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch > 70 %
  • Bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • Bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %,

insofern das Hotel den Antrag auf die die Kleinbeihilfen-Reglung und die De-Minimis-Regelung stützt.


Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von:

  • Bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch > 70 %
  • Bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • Bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %,

insofern das Hotel, den Antrag auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 stützt


Der neue Eigenkapitalzuschuss

Neben der Erhöhung des Fixkostenzuschusses auf bis zu 100 Prozent erhalten Hotels, die in mindestens drei Monaten einen Umsatzeinbruch von mehr als 50 Prozent erlitten haben, zudem einen Eigenkapitalzuschuss. Dieser Zuschuss wird zusätzlich zum regulären Fixkostenzuschuss der Überbrückungshilfe gewährt. Der Eigenkapitalzuschuss soll der Substanzstärkung dienen und beträgt maximal 40 Prozent der nach Nr. 1 bis 11 förderfähigen Fixkosten.

Dabei ist der Eigenkapitalzuschuss gestaffelt. Je länger ein Hotel also einen Umsatzeinbruch, der höher als 50 Prozent ist, erlitten hat, umso höher fällt der Eigenkapitalzuschuss aus. Ab dem dritten Monat eines Umsatzrückgangs um mindestens 50 Prozent beträgt der Zuschuss 25 Prozent, ab dem vierten Monat erhöht er sich auf 35 Prozent. Hat ein Hotel fünf oder mehr Monate unter einem 50-prozentigen Umsatzeinbruch gelitten, steigt der Eigenkapitalzuschuss auf 40 Prozent. Dabei müssen die Monate jedoch nicht unmittelbar aufeinander folgen.

Ein Rechenbeispiel:*

Hotel XYZ hat monatliche betriebliche Fixkosten aus den Ziffern 1 bis 11 (Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen, Ausgaben für Wasser, Strom und Gas) in Höhe von 20.000 Euro.
Der Umsatzrückgang gestaltet sich wie folgt:
Januar: 55 % Februar 70 % März: 51 % April: 40% Mai: 60%
Das Hotel beantragt als Unterstützung die Überbrückungshilfe III

Fixkostenzuschuss der Überbrückungshilfe III:

Reguläre Förderung der Überbrückungshilfe III für die Monate Januar, Februar, März und Mai beträgt 60 Prozent:
20.000 € x 60 % = 12.000 € pro Monat
Reguläre Förderung der Überbrückungshilfe III für den Monat April beträgt 40 Prozent:
20.000 € x 40 % = 8.000 € pro Monat

Eigenkapitalzuschuss:

Da der März der dritte Monat mit einem Umsatzausfall von über 50 Prozent ist, erhält das Hotel Zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 25 Prozent
12.000 € x 25 % = 3.000€ im März
Der Mai ist der vierte Monat mit einem Umsatzausfall von über 50 Prozent. Dadurch steigt der Eigenkapitalzuschuss auf 35 Prozent.
12.000 € x 35 % = 4.200 im Mai
Da der Umsatzrückgang im April unter der geforderten Grenze für den Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 50 Prozent liegt, entfällt dieser.

*Alle Angaben sind ohne Gewähr.


Gut für kleine und mittelständische Betrieb, schlecht für große Hotels?

Der Eigenkapitalzuschuss kann seit dem 20.04.2021 beantragt werden. Berücksichtigt werden jedoch nur die Monate, für die die Überbrückungshilfe III auch beantragt wurde. Sollten Hotels bereits November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, wird in den Monaten November und Dezember einen Umsatzrückgang in Höhe von 50 Prozent angenommen. Wichtig ist, dass das europäische Beihilferecht für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III inklusive des Eigenkapitalzuschusses einzuhalten ist.

Dadurch kann es jedoch passieren, dass Hotels, die bereits Beihilfen in Höhe von 2 Millionen Euro erhalten haben, welche auf die Kleinbeihilferegelung und die De-Minimis-Regelung gestützt sind, bei der Überbrückungshilfe III auf die Fixkostenreglung zurückgreifen müssen. Dadurch verringert sich jedoch, wie bereits am Anfang des Beitrags beschrieben, der Fixkostenzuschuss auf maximal 70 bzw. 90 Prozent.

Der DEHOGA äußerte sich bereits zu den Änderungen. Das Gros der Hotels wird von den Neuerungen der Überbrückungshilfe profitieren. Jedoch kommen große Unternehmen aufgrund der Grenzen, die das EU-Beihilferecht setzt, zu kurz. Der Verband mahnt an, dass großen Unternehmen und damit einhergehend auch den größten Arbeitgebern der Hotel- und Gastronomiebranche, durch die Überbrückungshilfe III keine ausreichende Unterstützung zukommt. Es bleibt abzuwarten, ob es weitere Neuerungen geben wird, die auch großen Hotels und Ketten mehr Hilfe bieten.

Auch jüngere Unternehmen sind jetzt antragsberechtigt

Durch die Änderung der Überbrückungshilfe III sind nun auch Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 aufgenommen haben, antragsberechtigt. Bisher galt der 30. April 2020 als Stichtag. Damit dürfen nun alle Unternehmen, die vor dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, also auch Hotel- und Gastronomiebetriebe, auf die Unterstützung der Corona-Hilfe hoffen.

Grundsätzlich gilt, dass der Umsatzverlust eines Monats mit Vergleichsmonat aus dem Jahr 2019 verglichen werden muss. Für alle jungen Betriebe, die zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, können zum Vergleich der Verluste jetzt auch andere Monate herangezogen werden. Entweder der Monatsdurchschnitt des Jahres 2019, der Durchschnitt der Monate Januar und Februar 2019, der Durchschnitt der Monate Juni bis September, oder der Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020.

Förderfähige Maßnahmen zur Digitalisierung von Hotels

Bereits bei der Verabschiedung der Überbrückungshilfe III wurde bekannt, dass Investitionen in digitale Helfer einmalig mit bis zu 20.000 Euro bezuschusst werden. Mittlerweile ist eine Liste bekannt geworden, die laut Rücksprache mit der Info-Hotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, richtig sei und dort in den internen FAQs veröffentlicht wurde*. Neben dem DEHOGA Bayern und einigen Nachrichtenportalen haben diese Liste mittlerweile viele Websites veröffentlicht.

Neben dem Ausbau des WLANs und dem Anschluss an das Glasfasernetz, sind auch Weiterbildungsmaßnahmen zur Digitalisierung, die Digitalisierung von Informationsmappen sowie Speisekarten und die Anschaffung für Hardware für digitale Gästemappen förderfähig. Eine Zusammenfassung der Überbrückungshilfe III und einen Überblick über förderfähige Digitalisierungs-Maßnahmen finden Sie kurz und kompakt in unserem kostenfreien Merkblatt. Hier können Sie das Merkblatt herunterladen.

*Vgl. Firma Michel -EDV-Dienstleistung, online abrufbar unter: https://www.it-michel.de/aktuelles/artikel/ueberbrueckungshilfe-iii-positivliste-foerderfaehige-ausgaben-digitalisierungs-und-hygienemassnahmen und Dehoga Bayern, online abrufbar unter: https://www.dehoga-bayern.de/fileadmin/user_upload/13.04.21_UEberbrueckungshilfe_III_-_FAQS.pdf

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