3G, 2G oder 2G-Plus – Das sind die aktuellen Regeln für die Hotellerie und Gastronomie
Regelmäßig setzen sich Bund und Länder zusammen, um die aktuelle Pandemiesituation zu bewerten und neue Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu beschließen. Besonders die Virusvariante Omikron und die Auswirkungen stehen derzeit bei den Gesprächen um neue Regelungen und zu ergreifende Maßnahmen im Vordergrund. Die Regelungen des Bundes sind dabei als Mindestanforderung zu verstehen. Es steht den Bundesländern darüber hinaus zu, weitere strengere Maßnahmen zu erlassen. Was derzeit in den Bundesländern gilt und welche Änderungen bei den Bund-Länder-Konferenzen beschlossen werden, lesen Sie in diesem Beitrag.
Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz am 16.02.2022
Am Mittwoch, dem 16. Februar 2022 haben sich Bund und Länder erneut zusammengesetzt und über die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie diskutiert. Dabei wurde beschlossen, dass die aktuell geltenden Maßnahmen in den kommenden Wochen bis zum 20. März stufenweise aufgehoben werden sollen. Wie schnell die einzelnen Einschränkungen tatsächlich aufgehoben werden, bleibt abhängig vom jeweiligen Bundesland. Hierbei kommt es darauf an, wie schnell die Corona-Verordnungen geändert und angepasst werden.
Hinweis: Es handelt sich nachfolgend um einen Beschluss-Vorschlag, dieser muss noch diskutiert werden.

Der Stufenplan im Überblick
Stufe 1
Private Treffen:
Genesene und Geimpfte Personen dürfen sich wieder ohne Beschränkung im privaten Kreis treffen. Die Grenze von maximal 10 Personen entfällt. Kontaktbeschränkungen gelten jedoch nach wie vor für Ungeimpfte. Ist eine ungeimpfte Person anwesend, ist das Treffen höchstens mit zwei Personen aus unterschiedlichen Haushalten erlaubt.
Einzelhandel:
Bundesweit wird die 2G-Regeln beim Einkaufen wegfallen. Das Tragen einer Maske bleibt jedoch Pflicht.
Stufe 2 (ab 4. März)
Restaurants und Hotels:
Die 3G-Regelung kehrt zurück in die Gastronomiebetriebe. Somit haben auch Ungeimpfte mit einem aktuellen Test wieder Zugang zur Gastronomie. Das gleiche gilt für Beherbergungsbetriebe. Auch zu Hotels haben Personen Zutritt, die die 3G-Regeln erfüllen.
Clubs und Diskotheken:
Clubs und Diskotheken dürfen unter 2G-Bedingungen Gäste empfangen.
Veranstaltungen:
Die maximale Auslastung bei Veranstaltungen die im Innenraum stattfinden wurde auf 60 Prozent erhöht. Maximal dürfen im Innenbereich jedoch maximal 6.000 Besucher anwesend sein. Bei Veranstaltungen die im Freien stattfinden wurde die Auslastungsgrenze auf 75 Prozent gesetzt. Hier dürfen aber auch maximal 25.000 Besucher teilnehmen. Der Zugang ist generell nur für Geimpfte und Genesene erlaubt (2G).
Stufe 3 (20. März)
Ab dem 20. März sollen die tiefgreifenden Maßnahmen wegfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern entspannt bleibt. Dies betrifft zum Beispiel Kontakt- und Zugangsbeschränkungen. Auch die Homeoffice-Pflicht würde dann auslaufen. Arbeitgeber können sich jedoch weiter dafür entscheiden, Homeoffice anzubieten. Das Tragen einer Maske soll über den 20. März hinaus in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Innenräumen Pflicht bleiben.
Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat beschlossen, dass der leichtere Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 verlängert wird. Der Zugang zur Überbrückungshilfe IV wird ebenfalls bis Ende Juni 2022 ausgeweitet. Dies sind Entscheidungen, die viele Betriebe aufatmen lassen. Besonders hart getroffene Unternehmen bekommen so Unterstützung, die sie weiterhin dringend brauchen.
Diese Corona-Regelungen bleiben vorerst bestehen
Wie bereits im Januar beschlossen, ist in Einrichtungen und bei Veranstaltungen im Kultur- und Freizeitbereich (z. B. Theater oder Kino) das 2G-Zugangsmodell anzuwenden. Diskotheken und Clubs bleiben geschlossen und die Homeoffice-Pflicht bleibt vorerst bestehen.
Verkürzung der Quarantäne- und Isolationszeiten
Nach aktuellen Regelungen müssen Infizierte und Kontaktpersonen zehn Tage in Isolation bzw. Quarantäne. Nach sieben Tagen können sie sich mit einem negativen PCR- oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten. Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeheimen werden nach sieben Tagen aus der Isolation entlassen, wenn ein negativer PCR-Test vorliegt und sie 48 Stunden keine Symptome hatten. Schüler und Kinder in Kinderbetreuung, die in Quarantäne sind, können sich schon nach fünf Tagen mit einem PCR- oder Schnelltest freitesten. Geboosterte sowie frisch doppelt Geimpfte und frisch Genesene, das heißt Zweitimpfung und Erkrankung liegen nicht mehr als drei Monate zurück, sind von der Quarantäne ausgenommen.
Empfehlung der Nutzung von FFP2-Masken
Des Weiteren haben Bund und Länder die dringende Empfehlung ausgesprochen, eine FFP2-Maske beim Einkaufen und im Öffentlichen Nah- und Fernverkehr zu tragen, um Ansteckungen zu vermeiden.
Das gilt jetzt für Hotels und Gastronomiebetriebe in den Bundesländern
Bis die Änderungen durch den Stufenplan in der Hotellerie und Gastronomie am 04. März greifen, gelten die folgenden Bestimmungen der Bundesländer.
Die nachfolgenden Informationen zu den Regelungen in den Bundesländern werden regelmäßig aktualisiert. Dennoch können wir die Aktualität der aufgeführten Regelungen nicht garantieren. Die Übersicht ist nicht abschließend und nicht rechtsverbindlich. Detaillierte Informationen finden Sie in den jeweilig gültigen Corona-Verordnungen der Bundesländer.
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
- Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (Booster-Impfung)
- Geimpfte, wenn die vollständige Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate zurückliegt
- Genesene, wenn der PCR-Nachweis nicht länger als 3 Monate zurückliegt
- Personen, bei denen keine STIKO-Empfehlung hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) besteht
- Dritte Impfung erhalten (Booster)
- „Frisch“ geimpft: 2. Impfung liegt mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurück
- Zwei Impfungen erhalten und im Anschluss genesen: Infektion muss mindestens 28 Tage und maximal drei Monate zurückliegen
- Genesen (Infektion liegt länger als drei Monate zurück) und eine Impfung erhalten: Impfung liegt keine drei Monate zurück
- „Frisch“ genesen: Infektion liegt mindestens 28 Tage und maximal drei Monate zurück
- 3. Impfung erhalten (Booster)
- Genesen mit Auffrischungsimpfung: wenn Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt
- „Frisch“ Geimpfte: letzte Impfung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen
- „Frisch“ Genesene: Infektion darf nicht länger als drei Monate zurückliegen
- Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben
- Personen, die zweimal geimpft und danach genesen sind, erster positiver Test muss mindestens 28 Tage und maximal 3 Monate zurückliegen.
- Personen mit Auffrischungsimpfung (dreifach geimpft, ab Tag der dritten Impfung)
- „Frisch“ genesene Personen: maximal 3 Monate, ab dem Tag des PCR-Tests
- „Frisch“ doppelt geimpfte Personen: ab dem 15. Tag bis maximal drei Monate nach der zweiten Impfung
- Doppelt geimpft und genesen: ab dem 29. Tag nach dem PCR-Test
- Genesen und doppelt geimpft: ab dem Tag der zweiten Impfung
- Geimpft, genesen, geimpft: ab dem Tag der zweiten Impfung
- Genesen und frisch einmal geimpft: maximal 3 Monate, ab Tag der Impfung
- Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben
- Personen, die eine Infektion hatten und entweder zuvor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben
- Personen mit zweifacher Impfung, ab dem 15. Tag bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung
- Personen, die frisch genesen sind, ab dem 28. Bis zum 90. Tag ab dem Tag des positiven Testergebnisses
- Dreifach geimpft
- Genesen: bis maximal 90 Tage nach positivem Test
- Genesen und einmal geimpft: Ab Tag der Impfung
- Genesen, geimpft, genesen
- Doppelt geimpft: ab 15 Tage bis maximal 90 Tage nach der zweiten Impfung
- Doppelt geimpft und danach genesen
- Einmal geimpft und danach genesen: ab dem 29. Tag nach dem positiven Test
- Personen, die Auffrischungsimpfung erhalten haben (drei Impfungen erforderlich!)
- Geimpfte Genesene: Geimpfte mit einer Infektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben
- Personen, die zweifach geimpft sind: ab 15 Tage bis 90 Tage nach der zweiten Impfung
- Genesene: ab 28 Tage bis 90 Tage nach PCR-Test
- Personen, die eine dritte Impfung erhalten haben
- Doppelt geimpfte Personen, die einen Genesenen-Nachweis erbringen können
- „Frisch“ geimpfte Personen, sofern die Zweitimpfung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt
- „Frisch“ genesene Personen
- Personen, die bereits Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben
- Personen, die vollständig geimpft sind (zwei Impfungen) und an Corona erkrankt waren und genesen sind
- Personen, die vollständig geimpft sind, wenn die letzte Impfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt
- Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben
- „Frisch“ Geimpfte: bis maximal 3 Monate nach der letzten Impfung
- „Frisch“ Genesene: ab PCR-Test maximal 3 Monate
- Personen, die ihre Auffrischungsimpfung bereits erhalten haben
- Doppelt geimpfte und danach genesene Personen (wenn Genesenenstatus vor der ersten Impfung, zwischen der ersten und zweiten Impfung oder nach der Zweitimpfung gegeben)
- „Frisch“ geimpfte Personen, wenn Impfung weniger als 3 Monate zurückliegt
- „Frisch“ genesene Personen, wenn Testung weniger als 3 Monate zurückliegt
- Personen, die ihre Auffrischungsimpfung bereits erhalten haben, ab dem 15. Tag nach der Impfung
- „Frisch“ geimpfte Personen, wenn die Grundimmunisierung höchstens 3 Monate zurückliegt
- „Frisch“ genesene Personen, bei denen der Testnachweis maximal bis zu 90 Tagen zurückliegt
- Genesene Personen mit mindestens einer Impfung vor oder nach der Infektion, ohne eine zeitliche Befristung
- Bei Umsatzeinbrüchen >70 Prozent = bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten
- Bei Umsatzeinbrüchen ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent = bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten
- Bei Umsatzeinbrüchen ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent = bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten
Die aktuellen Regeln in den Bundesländern im Überblick
Stand: 23.03.2022 | Quelle: Landesverwaltungen | Alle Angaben ohne Gewähr
Baden-Württemberg:
Update: 22.03.2022, 14:00 Uhr
Das bisherige Stufensystem in Baden-Württemberg entfällt. Von der 2G-Plus-Testpflicht* ausgenommen sind hier:
Beherbergung:
In Beherbergungsbetrieben ist der Zugang für alle Gäste unter 3G-Regeln gestattet. Es muss hierbei ein negativer Testnachweis bei Anreise sowie alle 3 Tage ein erneuter Nachweis erbracht werden. Auch hier gilt: FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
Gastronomie:
In der Gastronomie haben Gäste unter 3G-Bedingungen Zutritt. Es besteht darüber hinaus eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
Bayern:
Update: 22.03.2022, 14:00 Uhr
In Bayern gelten neue Regelungen. Pflicht bleibt jedoch das Tragen eine FFP2-Maske in geschlossenen Räumen.
Beherbergung:
Aktuell haben wieder Personen zu Beherbergungsbetrieben Zutritt, die einen 3G-Nachweis erbringen können, dabei ist der Grund der Übernachtung nicht relevant. Ein negativer Testnachweis muss dabei alle 72 Stunden erneut vorgelegt werden.
Gastronomie:
Zur Innen- und Außengastronomie haben in Bayern aktuell Geimpfte und Genesene Zutritt. Darüber hinaus dürfen Gaststätten ab sofort auch wieder Personen empfangen, die über ein negatives Testergebnis verfügen (3G). Entscheiden sich Betreiber freiwillig für ein 2G-Plus-Konzept (Nur Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test) entfällt die FFP2-Maskenpflicht.
Berlin:
Update: 22.03.2022, 14:00 Uhr
Nachfolgend finden Sie die aktuellen Regelungen für die Berliner Gastronomie und Hotellerie.
Konstellationen, bei denen auf ein Testnachweis* bei einer 2G-Plus-Regelung verzichtet werden kann sind folgende:
Beherbergung:
Auch in den Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungen wieder unter 3G-Bedingungen möglich. Die Gäste müssen bei der Anreise nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder aber über ein aktuelles negatives Testergebnis verfügen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt im Innenbereich verpflichtend.
Gastronomie:
In der gesamten Gastronomie gilt, dass neben geimpften und genesenen Gästen auch wieder Gäste Zutritt haben, die ein negatives Testergebnis nachweisen können (3G). Zusätzlich müssen medizinische Masken getragen werden, auch im Außenbereich.
Brandenburg:
Update: 22.03.2022, 14:00 Uhr
Die aktuellen Corona-Regelungen für Brandenburg finden Sie nachfolgend.
Beherbergung:
In Beherbergungsstätten entfällt die Nachweispflicht komplett. Für externe Gäste gilt in der Hotelgastronomie weiterhin 3G.
Gastronomie:
Aktuell gilt in der Innen- und Außengastronomie, dass Gäste unter 3G-Bedingungen Zutritt haben. Demnach haben geimpfte, genesene und auch getestete Personen Zugang. Es muss dabei mindestens eine medizinische Maske getragen werden.
Bremen:
Update: 22.03.2022, 14:00 Uhr
Folgende Regelung gelten für die Gastronomie und Beherbergungsbetriebe in Bremen.
Ausnahmen von der Testpflicht* bei 2G-Plus:
Beherbergung:
Ab sofort haben neben geimpften und genesen auch wieder ungeimpfte Personen Zugang zu Beherbergungsbetrieben, wenn sie einen tagesaktuellen Testergebnis vorweisen. Verpflichtend ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Gastronomie:
Weiterhin gilt in Bremen aktuell in der Gastronomie 3G. Es haben demnach sowohl geimpfte und genesene als auch ungeimpfte aber getestete Personen Zugang. Verpflichtend ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Hamburg:
Update: 22.03.2022, 14:00 Uhr
Die Hamburger Corona-Maßnahmen in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben finden Sie nachfolgend.
Ausgenommen von der Testpflicht* sind hier:
Beherbergung:
Zugang zu Übernachtungsmöglichkeiten haben aktuell alle Gäste die nachweisen können, dass sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind. Darüber hinaus besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Gastronomie:
In Gaststätten gilt innen und außen eine FFP2-Maskenpflicht sowie ein 3G-Zugangsmodell. Es haben nun auch wieder Personen Zutritt, die ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen können.
Hessen:
Update: 22.03.2022, 14:00 Uhr
Welche Regelungen für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe in Hessen gelten, finden Sie nachfolgend. Ausnahmen von der Testpflicht* sind:
Beherbergung:
Zugang zu Beherbergungsbetrieben haben Gäste, die unter die 3G-Regelungen fallen. Auch hier besteht in Innenräumen eine Maskenpflicht.
Gastronomie:
In Gastronomiebetrieben gilt innen sowie außen wieder ein 3G-Zugangsmodell. Es haben demnach alle Personen Zugang, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erbringen. Im Innenbereich gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske. Im Außenbereich müssen hingegen weder Gäste noch Mitarbeiter eine Maske tragen.
Mecklenburg-Vorpommern:
Update: 22.03.2022, 14:00 Uhr
Mecklenburg-Vorpommern lockert die zum Teil strengen Corona-Regelungen. Zum Beispiel wird die FFP2-Maskenpflicht aufgehoben, eine OP-Maske ist in Innenräumen nun wieder ausreichend.
Ausnahmen der Testpflicht* bei 2G-Plus sind hier:
Beherbergung:
Zutritt zu Beherbergungsbetrieben haben alle Personen, die einen 3G-Nachweis erbringen können. Wie in der Gastronomie, können sich Betreiber für ein 2G-Zugangsmodell entscheiden, welches zur Aufhebung der Masken- oder Abstandspflicht führt.
Gastronomie:
Nach den aktuellen Regelungen dürfen neben geimpften und genesenen Personen ebenfalls wieder Personen Gastronomiebetriebe betreten, die einen aktuellen negativen Testnachweis erbringen (3G). Betreiber können sich darüber hinaus für ein 2G-Zugangsmodell entscheiden. Hierbei entfallt entweder die Maskenpflicht oder die Abstandsregelungen.
Niedersachsen:
Update: 22.03.2022, 14:00 Uhr
Niedersachsen lockert die Regelungen.
Ausnahmen von der im Rahmen der 2G-Plus-Regelung notwendigen Testpflicht* bilden folgende Merkmale:
Beherbergung:
Die Beherbergung von Gästen ist ebenfalls unter 3G-Regelungen erlaubt. Es muss auch hier eine FFP2-Maske getragen werden.
Gastronomie:
Der Zugang zur Innengastronomie ist unter 3G-Plus-Regeln gestattet. Pflicht bleibt aber das Tragen einer FFP2-Maske. Im Außenbereich muss lediglich eine FFP2-Maske getragen werden, Zugangsbeschränkungen gibt es nicht mehr.
Nordrhein-Westfalen:
Update: 23.03.2022, 09:00 Uhr
Auch in Nordrhein-Westfalen bleiben 3G-Zugangsbeschränkungen bestehen. Darüber hinaus gilt in Innenräumen die Pflicht zum Tragen einer Maske.
Beherbergung:
Übernachtungen können aktuell in Nordrhein-Westfalen unter 3G-Voraussetzungen stattfinden. Ein Testnachweis muss bei Anreise vorgelegt werden, nach vier Tagen ist ein erneuter Test durchzuführen und ein negatives Testergebnis vorzulegen.
Gastronomie:
In der gesamten Gastronomie gilt nun 3G. Zugang haben demnach Gäste, die getestet, genesen oder geimpft sind.
Rheinland-Pfalz:
Update: 23.03.2022, 09:00 Uhr
In Rheinland-Pfalz gelten aktuell neue Regeln. Es besteht eine Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-Maske) in Innenbereichen, die öffentlich zugänglich sind. Ausnahmen von der 2G-Plus-Testpflicht* gibt es für:
Beherbergung:
Beherbergungsbetriebe dürfen Gästen Zutritt gewähren, wenn sie einen 3G-Nachweis erbringen können. Alle 72 Stunden muss von getesteten Personen ein erneuter Testnachweis vorgelegt werden.
Gastronomie:
Der Zugang zur Innen- und Außengastronomie ist unter 3G-Regeln wieder erlaubt. Weitere Schutzmaßnahmen bestehen darüber hinaus nicht. In Abholsituationen ist die Maskenpflicht jedoch weiterhin verbindlich.
Saarland:
Update: 23.03.2022, 09:00 Uhr
Die aktuellen Regelungen, die im Saarland für die Gastronomie und Hotellerie gelten, finden Sie nachfolgend.
Ausnahmen der Testpflicht* sind hier:
Beherbergung:
Im Tourismus gilt ebenfalls 3G. Hierbei muss ein negatives Testergebnis alle 72 Stunden erneut erbracht werden. Wie auch in der Gastronomie kann von der Maskenpflicht abgesehen werden, wenn die 3G-Nachweise konsequent kontrolliert werden.
Gastronomie:
Zur Innen- und Außengastronomie haben im Saarland aktuell Personen Zutritt, die geimpft genesen oder getestet sind (3G). Wird die 3G-Regelung konsequent eingehalten (Einlasskontrolle) kann die Pflicht zum Tragen einer Maske entfallen.
Sachsen:
Update: 23.03.2022, 09:00 Uhr
Die Regelungen in Sachsen wurden an die aktuelle Lage angepasst. Auf die Betriebe kommen einige bedeutende Lockerungen zu.
Ausnahmen von der Testpflicht* bei einer 2G-Plus-Zugangsregelung:
Beherbergung:
Unabhängig vom Übernachtungsgrund haben Gäste in Sachsen zu Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben unter Einhaltung der 3G-Regelung Zutritt. Auch hier gilt in Bereichen, die öffentlich zugänglich sind eine FFP2-Maskenpflicht.
Gastronomie:
Der Zugang zur Gastronomie ist Personen gestattet, die einen 3G-Nachweis erbringen können. Im Innenbereich besteht darüber hinaus weiterhin FFP2-Maskenpflicht.
Sachsen-Anhalt:
Update: 23.03.2022, 09:00 Uhr
Auch in Sachsen-Anhalt gibt es Lockerungen aufgrund der aktuellen Corona-Lage. Von einer Testpflicht im Rahmen der Anwendung von der 2G-Regelung sind folgende Personen ausgenommen:
Beherbergung:
In Sachsen-Anhalt gilt aktuell für Reisende die 3G-Regel für den Zugang zu Beherbergungsbetrieben. Eine Ausnahme hiervon bilden geschäftliche Reisen. Auch in Beherbergungsbetrieben kann sich für ein 2G-Plus-Zugangsmodell entschieden werden, was mit den bereits erwähnten Erleichterungen einhergeht.
Gastronomie:
Der Zugang zur Innengastronomie ist sowohl geimpften und genesen als auch getesteten Personen erlaubt (3G). Betreiber können sich außerdem für ein einheitliches 2G-Plus-Zugangsmodell entscheiden. Als Folge kann auf das Tragen von Masken und auf die Einhaltung des Abstandes verzichtet werden.
Schleswig-Holstein:
Update: 23.03.2022, 09:00 Uhr
Schleswig-Holstein lockert die Regelungen für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe. Von der Nachweispflicht im Rahmen des 2G-Plus-Zugangsmodells sind ausgeschlossen*:
Beherbergung:
Auch der Zugang zu Beherbergungsbetrieben ist ohne Einschränkungen möglich. Zum Tragen einer Maske sind die Gäste ebenfalls nicht mehr verpflichtet.
Gastronomie:
In Gastronomiebetrieben gibt es keine Zugangsbeschränkungen mehr auch die Maskenpflicht entfällt.
Thüringen:
Update: 23.03.2022, 09:00 Uhr
Auch in Thüringen wurden die aktuellen Maßnahmen noch beibehalten. Ausgenommen von der Testpflicht* sind:
Beherbergung:
Aktuell gelten keine Zugangsbeschränkungen für Beherbergungsbetriebe.
Gastronomie:
In Thüringen gilt aktuell in der Gastronomie, dass Personen Zugang haben, die entweder geimpft, genesen oder getestet sind (3G). Ausgenommen von der 3G Regel sind die Lieferung oder Abholung von Speisen. Auch im Außenbereich gibt es keine Zugangsbeschränkung. Darüber hinaus besteht die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Maske (OP-Maske/FFP2-Maske).

Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV für Hotels
Bereits im vergangenen Jahr wurde die Verlängerung der Überbrückungshilfe angekündigt. Aktuell können Hotels noch die Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Die Antragsfrist wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Überbrückungshilfe III Plus gilt für den Förderzeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2021. Weitere Informationen dazu finden Sie auch im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums.
Für den Zeitraum von Januar 2022 bis März 2022 steht Hotels die Überbrückungshilfe IV zur Verfügung. Auch bei diesen Hilfsgeldern bemisst sich die Förderhöhe an den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den Vergleichsmonaten im Jahr vor der Corona-Krise, also 2019. Außerdem gibt es für die Überbrückungshilfe IV eine Sonderregel für Januar 2022 und Februar 2022. Demnach sind auch Hotels förderberechtigt, wenn sie den Betrieb freiwillig einschränken oder schließen, wenn die Aufrechterhaltung aufgrund von gesetzlichen Corona-Zugangsregelungen unwirtschaftlich wäre. Die Gründe müssen einem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft dargelegt werden. Genaue Informationen dazu finden Sie FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums.
Berechnung der Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe IV
Außerdem erhalten Antragsberechtigte, die im Dezember 2021 und Januar 2022 durchschnittlich einen Umsatzeinbruch von 50 Prozent vorweisen können, einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat. Antragsberechtigte, die von Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, können einen Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent vorweisen können. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe IV finde Sie im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums.
*Bei Personen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen dürfen, können Abweichungen von den aufgeführten Ausnahme-Regelungen bestehen.