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Licht im Chaos der Corona-Hilfen des Bundes und der Länder: Überbrückungshilfe II, Novemberhilfe, Neustarthilfe

Wer, Wie, Was? Wieso Weshalb Warum?

Wer kennt nicht die Sesamstraße mit ihrem berühmten Intro: Der, die, das. Wer, wie, was? Wieso, Weshalb, Warum?“ Der Intro-Song scheint sich zur Hymne der Corona-Hilfen des Bundes und der Länder für Gastronomen und Hoteliers zu entwickeln. Denn den Überblick im Förderungsdschungel zu behalten, fällt zunehmend schwer. Während die finanzielle Not immer größer wird, scheint die Programmumsetzung immer mehr ins Stocken zu geraten.

In diesem Blogbeitrag erhalten Hoteliers und Gastronomen einen Überblick über die aktuellen Corona-Hilfen und die Förderungsbedingungen. Außerdem haben wir Ihnen ein Merkblatt zusammengestellt. Hier finden Sie gebündelt die wichtigsten Informationen zum Überbrückungsgeld II und der Corona-Novemberhilfe von Bedingungen der Förderung bis zum Antragsverfahren und den Förderbeträgen.

Die Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II welche sich an den Umsatzeinbußen von Hotels und Restaurants orientiert trat am 21.10.2020 in Kraft. Wie bereits bei der Überbrückungshilfe I können registrierte Dritte, also Wirtschaftsprüfer, Anwälte und Steuerberater im Namen der Hoteliers die Hilfen beantragen. Dabei sind bei der Antragsstellung Angaben zu den zu erwartenden Umsatzeinbrüchen und der höhe der erstattungsfähigen Fixkosten zu machen. Das Antragsverfahren läuft komplett digital über die IT-Plattform des Bundes ueberbrueckungshilfen-bund.de.

Das Volumen der Überbrückungshilfe II umfasst rund 10 Mrd. Euro. Bisher wurden Antrage mit einem Volumen von rund 437 Mio. Euro des Überbrückungsgeld II abgerufen. Die Antragsfrist wurde unterdessen auf den 31.01.2021 verlängert. Damit sollen kleine und mittelständige Unternehmen mit direkten Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten unterstützt werden, welche Corona-bedingt unter straken Umsatzeinbußen leiden und gelitten haben.

Hotels und Restaurants haben mit der Beantragung der Überbrückungshilfe II, die Möglichkeit bis zu 90% der förderfähigen Fixkosten von Bund und Ländern zu erhalten. Die genau Prozentzahl ergibt sich hier aus den zu erwartenden Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September 2020 bis Dezember 2020. Die maximale Förderung beträgt dabei 50.000 Euro pro Monat. Wie hoch die genaue Prozentzahl ist und welche Bedingung die Unternehmen bei Antragsstellung erfüllen müssen, finden Sie kurz zusammengefasst auf unserem Merkblatt.

Digitale Gästemappe auf dem In-Room Tablet im Layout des Penck Hotels

Die Novemberhilfe 2020

Als Ende Oktober, ein erneuter Lockdown von Bund und Ländern beschlossen wurde, wenn auch in einer „Light-Variant“, waren es wieder Hotels und Restaurants welche knallhart von der Schließung ihres Betriebs getroffen waren. Doch es wurde eine schnelle Unterstützung durch die Politik versprochen, die Novemberhilfe, offiziell veranschlagt als „Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes“. Dieses Mal jedoch orientiert sich die Förderung nicht an den Umsatzeinbrüchen im Vergleich zum vergangenen Jahr, sondern direkt am durchschnittlichen Umsatz des vergangenen Jahres. Damit steigen auch die Förderhöchstgrenzen mit der Novemberhilfe deutlich an.

Von der Schließung betroffene Hotels und Restaurant erhalten Zuschüsse in Höhe von 75 % des durchschnittlichen Umsatzes beziehungsweise tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließung. Aber nicht nur direkt betroffenen Unternehmen erhalten die Förderung, sondern auch alle Unternehmen die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

Auf die schnelle und unbürokratische Novemberhilfen mussten Hoteliers und Gastronomen jedoch bis zum 25.11.2020 warten. Erst dann wurde das Antragsportal geöffnet. Da es aktuelle jedoch immer noch Herausforderungen im Bereich der Antragsstellung und -abwicklung gibt, werden zunächst nur Abschlagszahlungen geleistet. Hotels und Restaurants, welche gerade einen Antrag stellen, haben damit die Chance noch im November eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 10.000 Euro zu erhalten.

Auch hier erfolgt die Antragsstellung über das bundeseinheitliche IT-Portal ueberbrueckungshilfen-bund.de des Bundes. Genauso wie beim Überbrückungsgeld II kann jedoch nur ein registrierter Dritte in Form eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Anwalts den Antrag einreichen. Die einzige Ausnahme bilden hier Soloselbständige, welche einen Direktantrag stellen können. Jedoch ist hier die Abschlagszahlung auf 5.000 Euro begrenzt. Alle wichtigen Informationen für die Novemberhilfe 2020 finden Sie gebündelt in unserem Merkblatt.

Besonderheiten für Hotels und Restaurant bei der Novemberhilfe

Das Gastronomen weiterhin Speisen außer Haus verkaufen dürfen und auch Hotels weiterhin Geschäftsreisemde beherbergen, wurde hier eine Sonderregelung geschaffen. Die Novemberhilfe wir allein nach dem Umsatz berechnet den Gastronomen mit den Restauranttischen erzielt haben, also mit dem vollen Mehrwertsteuersatz. Der Anspruch der Gastronomen verringert sich also nicht dadurch, dass sie ihre Laufkundschaft bedienen.

Das gleich gilt für Hotels in Bezug auf die Geschäftsreisenden. Solange Hoteliers im November 2020 nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 mit Geschäftsreisen generieren, bleibt der volle Anspruch der Novemberhilfe bestehen und wird nicht geschmälert.

Alles kann nichts muss: Mehr Hilfen = Mehr Anträge = Mehr Geld

Hotels und Unternehmen, die bereits im Oktober oder November Überbrückungshilfe II beantragt haben, können zusätzlich auch die Novemberhilfe beantragen. Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe oder aber auch das Kurzarbeitergeld, werden zwar angerechnet. Aber gerade Unternehmen deren Fixkostenanteil nicht den Umsatzeinbußen im November entsprechen, können mit der Novemberhilfe höhere Zahlungen erwarten.

Anders sieht es mit reinen Liquiditätshilfen aus. Durch Bund und Länder bereitgestellte reine Liquiditätshilfen, darunter fallen auch rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht mit angerechnet. Das heißt, diese schmälern die Fördersummen der Überbrückungshilfe II oder der Novemberhilfe nicht.

Die Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III

Bereits jetzt evaluieren Bund und Länder ein neues Hilfsmaßnahmenpaket für Unternehmen, die Neustarthilfe für Soloselbständige und die Überbrückungshilfe III. Diese sind für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 geplant. Damit sollen die bestehenden Hilfen verbessert und verlängert werden. Details hierzu sollen bald folgen. Bereits angekündigt ist bei der Überbrückungshilfe III die Absetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen und auch Kosten für Abschreibungen. Zudem soll wohlmöglich auch die monatliche Kostenerstattung künftig auf maximal 200.000 Euro pro Monat steigen.

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